Verordnungen

LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Festsetzung der Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren im Rahmen des LMSVG und des EU-QuaDG (LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung – LMSVG-EU-QuaDG-AbV)

LMSVG-EU-QuaDG-AbVVerordnungFassung seit 2. Dezember 2022RIS-Stand 2. Dezember 2022

RIS-Gesetzesnummer 20005023 · BGBl. II Nr. 381/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2022 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Pauschbeträge

Fassung: 2. Dezember 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 LMSVG-EU-QuaDG-AbV?

  • Kernaussage§ 2 LMSVG-EU-QuaDG-AbV behandelt "Pauschbeträge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß § 1 betragen für jedes Aufsichtsorgan gemäß § 24 LMSVG und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Pauschbeträge

§ 2. (1) Die Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß § 1 betragen für jedes Aufsichtsorgan gemäß § 24 LMSVG und jede angefangene halbe Stunde

1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr .........

31 €

2. an Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ...........................................................

47 €

3. an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und Sonn- und Feiertagen ................

62 €.

(2) Der Berechnung der Höhe von Verwaltungsabgaben ist, vorbehaltlich der Abs. 3 und 4, nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort des Unternehmens gemäß § 3 Z 10 LMSVG verbunden ist.

(3) Bei Kontrolltätigkeiten im Sinne des § 1 Z 2 und 3 gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Höhe von Verwaltungsabgaben ein Betrag für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges in der Höhe von 50 € hinzuzurechnen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 434/2022)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1 Anwendungsbereich

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 LMSVG-EU-QuaDG-AbV in einfachen Worten?

§ 2 LMSVG-EU-QuaDG-AbV behandelt "Pauschbeträge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 2. Dezember 2022 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Dezember 2022
Fassung seit
2. Dezember 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 434/2022
  • BGBl. II Nr. 74/2013
  • BGBl. II Nr. 135/2011
  • BGBl. II Nr. 323/2007

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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