§ 2
§ 2 Pauschbeträge
Fassung: 2. Dezember 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 LMSVG-EU-QuaDG-AbV?
- Kernaussage§ 2 LMSVG-EU-QuaDG-AbV behandelt "Pauschbeträge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß § 1 betragen für jedes Aufsichtsorgan gemäß § 24 LMSVG und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Pauschbeträge
§ 2. (1) Die Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß § 1 betragen für jedes Aufsichtsorgan gemäß § 24 LMSVG und jede angefangene halbe Stunde
1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr .........
31 €
2. an Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ...........................................................
47 €
3. an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und Sonn- und Feiertagen ................
62 €.
(2) Der Berechnung der Höhe von Verwaltungsabgaben ist, vorbehaltlich der Abs. 3 und 4, nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort des Unternehmens gemäß § 3 Z 10 LMSVG verbunden ist.
(3) Bei Kontrolltätigkeiten im Sinne des § 1 Z 2 und 3 gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Höhe von Verwaltungsabgaben ein Betrag für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges in der Höhe von 50 € hinzuzurechnen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 434/2022)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 LMSVG-EU-QuaDG-AbV in einfachen Worten?
§ 2 LMSVG-EU-QuaDG-AbV behandelt "Pauschbeträge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Dezember 2022
- Fassung seit
- 2. Dezember 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 434/2022
- BGBl. II Nr. 74/2013
- BGBl. II Nr. 135/2011
- BGBl. II Nr. 323/2007
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Rückverweise
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