Verordnungen

LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Festsetzung der Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren im Rahmen des LMSVG und des EU-QuaDG (LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung – LMSVG-EU-QuaDG-AbV)

LMSVG-EU-QuaDG-AbVVerordnungFassung seit 11. Oktober 2006RIS-Stand 2. Dezember 2022

RIS-Gesetzesnummer 20005023 · BGBl. II Nr. 381/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2022 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Zulassung von Kontrollstellen

Fassung: 11. Oktober 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 LMSVG-EU-QuaDG-AbV?

  • Kernaussage§ 3 LMSVG-EU-QuaDG-AbV behandelt "Zulassung von Kontrollstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Zulassung von Kontrollstellen ist unbeschadet des § 2 eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zulassung von Kontrollstellen

§ 3. Für die Zulassung von Kontrollstellen ist unbeschadet des § 2 eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 528 € zu entrichten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 2 Pauschbeträge
Nächster Paragraph§ 4 Inkrafttreten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 LMSVG-EU-QuaDG-AbV in einfachen Worten?

§ 3 LMSVG-EU-QuaDG-AbV behandelt "Zulassung von Kontrollstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. Oktober 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Dezember 2022
Fassung seit
11. Oktober 2006
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 434/2022
  • BGBl. II Nr. 74/2013
  • BGBl. II Nr. 135/2011
  • BGBl. II Nr. 323/2007

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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