§ 3
§ 3 Zulassung von Kontrollstellen
Fassung: 11. Oktober 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 LMSVG-EU-QuaDG-AbV?
- Kernaussage§ 3 LMSVG-EU-QuaDG-AbV behandelt "Zulassung von Kontrollstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Zulassung von Kontrollstellen ist unbeschadet des § 2 eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zulassung von Kontrollstellen
§ 3. Für die Zulassung von Kontrollstellen ist unbeschadet des § 2 eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 528 € zu entrichten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 LMSVG-EU-QuaDG-AbV in einfachen Worten?
§ 3 LMSVG-EU-QuaDG-AbV behandelt "Zulassung von Kontrollstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 11. Oktober 2006 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Dezember 2022
- Fassung seit
- 11. Oktober 2006
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 434/2022
- BGBl. II Nr. 74/2013
- BGBl. II Nr. 135/2011
- BGBl. II Nr. 323/2007
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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