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LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Festsetzung der Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren im Rahmen des LMSVG und des EU-QuaDG (LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung – LMSVG-EU-QuaDG-AbV)

LMSVG-EU-QuaDG-AbVVerordnungIn Kraft seit 2. Dezember 2022RIS-Stand 2. Dezember 2022

RIS-Gesetzesnummer 20005023 · BGBl. II Nr. 381/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2022 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Anwendungsbereich

Fassung: 2. Dezember 2022 bis laufend

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG und des EU-QuaDG:

§ 2

§ 2 Pauschbeträge

Fassung: 2. Dezember 2022 bis laufend

Pauschbeträge

§ 2. (1) Die Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß § 1 betragen für jedes Aufsichtsorgan gemäß § 24 LMSVG und jede angefangene halbe Stunde

1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr .........

31 €

2. an Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ...........................................................

47 €

3. an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und Sonn- und Feiertagen ................

62 €.

(2) Der Berechnung der Höhe von Verwaltungsabgaben ist, vorbehaltlich der Abs. 3 und 4, nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort des Unternehmens gemäß § 3 Z 10 LMSVG verbunden ist.

(3) Bei Kontrolltätigkeiten im Sinne des § 1 Z 2 und 3 gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Höhe von Verwaltungsabgaben ein Betrag für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges in der Höhe von 50 € hinzuzurechnen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 434/2022)

§ 3

§ 3 Zulassung von Kontrollstellen

Fassung: 11. Oktober 2006 bis laufend

Zulassung von Kontrollstellen

§ 3. Für die Zulassung von Kontrollstellen ist unbeschadet des § 2 eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 528 € zu entrichten.

§ 4

§ 4 Inkrafttreten

Fassung: 2. Dezember 2022 bis laufend

Inkrafttreten

§ 4. (1) Die Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 323/2007 tritt am 1. März 2008 in Kraft.

(2) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren gelten die Pauschbeträge in der Fassung BGBl. II Nr. 135/2011.

(3) § 1, § 2 Abs. 1 und 3 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 434/2022 sowie der Entfall von § 2 Abs. 4 und der Entfall von § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 74/2013, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.