Verordnungen

Krankenversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gewinnbeteiligung in der Krankenversicherung (Krankenversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung – KV-GBV)

KV-GBVVerordnungFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 19. Oktober 2015

RIS-Gesetzesnummer 20009313 · BGBl. II Nr. 309/2015 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 KV-GBV?

  • Kernaussage§ 5 KV-GBV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 enden, sind die Vorschriften der Verordnung über die Gewinnbeteiligung in der Krankenversicherung GBVKVU, BGBl. II Nr. 120/2007, in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 34/2015, anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 4 Gewinnbeteiligung
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 KV-GBV in einfachen Worten?

§ 5 KV-GBV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Oktober 2015
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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