§ 2
§ 2 Mindestgewinnbeteiligung
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 KV-GBV?
- Kernaussage§ 2 KV-GBV behandelt "Mindestgewinnbeteiligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung (§ 146 Abs. 3 Posten II.8....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Mindestgewinnbeteiligung
§ 2. (1) Die Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung (§ 146 Abs. 3 Posten II.8. VAG 2016) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften und allfälliger weiterer Beträge, die der Finanzierung einer außerordentlichen Erhöhung der Deckungsrückstellung oder der Vermeidung von Prämienerhöhungen dienen, haben in jedem Geschäftsjahr mindestens 85% der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 3 zu betragen (Mindestgewinnbeteiligung). Auch aus der Zuführung solcher Beträge sind Ansprüche einzelner Versicherungsnehmer auf die Alterungsrückstellung oder Anteile hievon nicht abzuleiten.
(2) Auf die Mindestgewinnbeteiligung gemäß Abs. 1 können Überdotierungen aus früheren Geschäftsjahren angerechnet werden. Der anrechnungsfähige Betrag ergibt sich aus der wie folgt gekürzten Überdotierung: Die Kürzung hat für jedes auf die Überdotierung folgende Geschäftsjahr 10% der Überdotierung zu betragen; ferner sind alle bereits erfolgten Anrechnungen aus Vorjahren abzuziehen. Überdotierungen sind in der zeitlichen Reihenfolge, von der Ältesten beginnend, der ihnen zugrunde liegenden Aufwendungen bis zur Höhe ihrer Anrechnungsfähigkeit anzurechnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 KV-GBV in einfachen Worten?
§ 2 KV-GBV behandelt "Mindestgewinnbeteiligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Oktober 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
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