§ 3
§ 3 Mindestbemessungsgrundlage
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 KV-GBV?
- Kernaussage§ 3 KV-GBV behandelt "Mindestbemessungsgrundlage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich aus folgenden Posten und ist zu jedem Bilanzstichtag zu ermitteln
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Mindestbemessungsgrundlage
§ 3. (1) Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich aus folgenden Posten und ist zu jedem Bilanzstichtag zu ermitteln:
1.
+
Abgegrenzte Prämien (§ 146 Abs. 3 Posten II.1. VAG 2016);
2.
+
Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.2. VAG 2016);
3.
-
Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.3. VAG 2016);
4.
+
Sonstige versicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 3 Posten II.3. VAG 2016);
5.
-
Aufwendungen für Versicherungsfälle (§ 146 Abs. 3 Posten II.4. VAG 2016);
6.
-
Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 3 Posten II.5. VAG 2016);
7.
+
Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 3 Posten II.6. VAG 2016);
8.
-
Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung (§ 146 Abs. 3 Posten II.7. VAG 2016);
9.
-
Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (§ 146 Abs. 3 Posten II.9. VAG 2016);
10.
-
Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 3 Posten II.10. VAG 2016);
11.
+
Sonstige nicht-versicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.5. VAG 2016);
12.
-
Sonstige nicht-versicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.6. VAG 2016);
13.
-
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 146 Abs. 5 Posten IV.11. VAG 2016);
14.
+
Auflösung der Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 (§ 146 Abs. 5 Posten IV.13.a. VAG 2016);
15.
-
Zuweisung an die Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 (§ 146 Abs. 5 Posten IV.14.a. VAG 2016).
(2) Die Höhe der Mindestbemessungsgrundlage im Sinne des § 103 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 4 VAG 2016 ist die Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 15.
(3) In der Berechnung gemäß Abs. 1 und 2 ist Folgendes zu berücksichtigen:
(4) In der Berechnung gemäß Abs. 1 sind die Zuführung oder Auflösung von latenten Steuern nicht zu berücksichtigen.
(5) Das Versicherungsunternehmen ist berechtigt, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 höchstens 5% von den abgegrenzten Prämien gemäß Abs. 1 Z 1, die den Krankenversicherungsverträgen gemäß § 1 Abs. 2 zuzurechnen sind, vorweg abzuziehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 KV-GBV in einfachen Worten?
§ 3 KV-GBV behandelt "Mindestbemessungsgrundlage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Oktober 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
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