Verordnungen

Krankenversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gewinnbeteiligung in der Krankenversicherung (Krankenversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung – KV-GBV)

KV-GBVVerordnungFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 19. Oktober 2015

RIS-Gesetzesnummer 20009313 · BGBl. II Nr. 309/2015 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Mindestbemessungsgrundlage

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 KV-GBV?

  • Kernaussage§ 3 KV-GBV behandelt "Mindestbemessungsgrundlage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich aus folgenden Posten und ist zu jedem Bilanzstichtag zu ermitteln

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Mindestbemessungsgrundlage

§ 3. (1) Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich aus folgenden Posten und ist zu jedem Bilanzstichtag zu ermitteln:

1.

+

Abgegrenzte Prämien (§ 146 Abs. 3 Posten II.1. VAG 2016);

2.

+

Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.2. VAG 2016);

3.

-

Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.3. VAG 2016);

4.

+

Sonstige versicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 3 Posten II.3. VAG 2016);

5.

-

Aufwendungen für Versicherungsfälle (§ 146 Abs. 3 Posten II.4. VAG 2016);

6.

-

Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 3 Posten II.5. VAG 2016);

7.

+

Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 3 Posten II.6. VAG 2016);

8.

-

Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung (§ 146 Abs. 3 Posten II.7. VAG 2016);

9.

-

Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (§ 146 Abs. 3 Posten II.9. VAG 2016);

10.

-

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 3 Posten II.10. VAG 2016);

11.

+

Sonstige nicht-versicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.5. VAG 2016);

12.

-

Sonstige nicht-versicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.6. VAG 2016);

13.

-

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 146 Abs. 5 Posten IV.11. VAG 2016);

14.

+

Auflösung der Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 (§ 146 Abs. 5 Posten IV.13.a. VAG 2016);

15.

-

Zuweisung an die Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 (§ 146 Abs. 5 Posten IV.14.a. VAG 2016).

(2) Die Höhe der Mindestbemessungsgrundlage im Sinne des § 103 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 4 VAG 2016 ist die Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 15.

(3) In der Berechnung gemäß Abs. 1 und 2 ist Folgendes zu berücksichtigen:

(4) In der Berechnung gemäß Abs. 1 sind die Zuführung oder Auflösung von latenten Steuern nicht zu berücksichtigen.

(5) Das Versicherungsunternehmen ist berechtigt, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 höchstens 5% von den abgegrenzten Prämien gemäß Abs. 1 Z 1, die den Krankenversicherungsverträgen gemäß § 1 Abs. 2 zuzurechnen sind, vorweg abzuziehen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 KV-GBV in einfachen Worten?

§ 3 KV-GBV behandelt "Mindestbemessungsgrundlage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Oktober 2015
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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