Verordnungen

Krankenversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gewinnbeteiligung in der Krankenversicherung (Krankenversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung – KV-GBV)

KV-GBVVerordnungFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 19. Oktober 2015

RIS-Gesetzesnummer 20009313 · BGBl. II Nr. 309/2015 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Anwendungsbereich

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 KV-GBV?

  • Kernaussage§ 1 KV-GBV behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Verträge der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung aus dem direkten Geschäft, die nach ihren.
  • Was konkret geregelt wirdErfasst werden: Verträge der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung aus dem direkten Geschäft, die nach ihren Versicherungsbedingungen eine...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Verträge der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung aus dem direkten Geschäft, die nach ihren Versicherungsbedingungen eine Gewinnbeteiligung vorsehen. Darunter fallen auch Verträge, die eine vom wirtschaftlichen Ergebnis des Versicherungsunternehmens abhängige Prämienrückerstattung vorsehen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 sind nur auf Krankenversicherungsverträge gemäß Abs. 1 anzuwenden, die auf Basis von nach dem 30. Juni 2007 der FMA vorgelegten versicherungsmathematischen Grundlagen abgeschlossen werden. Die Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn die Vorlage der versicherungsmathematischen Grundlagen lediglich erfolgt, um die schon vor dem 1. Juli 2007 verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen an die veränderten Kosten des Gesundheitswesens oder geänderten Wahrscheinlichkeiten der Inanspruchnahme von Leistungen anzupassen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 KV-GBV in einfachen Worten?

§ 1 KV-GBV behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 1 KV-GBV relevant?

Für Verträge der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung aus dem direkten Geschäft, die nach ihren.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Oktober 2015
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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