§ 4
§ 4 Gewinnbeteiligung
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 KV-GBV?
- Kernaussage§ 4 KV-GBV behandelt "Gewinnbeteiligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Einklang mit dem Gewinnplan und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des verantwortlichen Aktuars gemäß § 116...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gewinnbeteiligung
§ 4. (1) Im Einklang mit dem Gewinnplan und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des verantwortlichen Aktuars gemäß § 116 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 legen der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren im Rahmen des Jahresabschlusses die Höhe der Gewinnbeteiligung fest.
(2) Die Gewinne sind verursachungsgerecht und angemessen unter Berücksichtigung von Abrechnungsverbänden auf die Krankenversicherungsverträge gemäß § 1 Abs. 1 durch Erklärung aufzuteilen. Sachlich begründete Differenzierungen der Höhe der Gewinnbeteiligung sind zulässig; solche Differenzierungen sind dann erforderlich, wenn das Unterlassen einer Differenzierung zu einer systematischen und einseitigen Belastung von Teilbeständen mit den Risiken anderer Teilbestände führen würde. Eine Differenzierung ist insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Garantien und Optionen zulässig.
(3) Erklärte, aber noch nicht zugeteilte Gewinne sind binnen zwei Jahren ab dem Bilanzstichtag, auf den sich die Erklärung bezieht, etwa durch Barauszahlung oder Verrechnung mit Prämien oder der Erhöhung der individuellen Deckungsrückstellung (Alterungsrückstellung), zuzuteilen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 KV-GBV in einfachen Worten?
§ 4 KV-GBV behandelt "Gewinnbeteiligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Oktober 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.