§ 3
§ 3 Verzeichnis berechtigter Personen
Fassung: 25. März 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 InfoV?
- Kernaussage§ 3 InfoV behandelt "Verzeichnis berechtigter Personen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Registraturen gemäß § 21 InfOG führen je ein ständiges Verzeichnis der Personen, denen auf Grund...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verzeichnis berechtigter Personen
§ 3. Die Registraturen gemäß § 21 InfOG führen je ein ständiges Verzeichnis der Personen, denen auf Grund des InfOG Zugang zu klassifizierten oder nicht-öffentlichen Informationen gewährt wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 InfoV in einfachen Worten?
§ 3 InfoV behandelt "Verzeichnis berechtigter Personen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. März 2015 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. März 2015
- Fassung seit
- 25. März 2015
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 248/2017
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