§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Fassung: 25. März 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 InfoV?
- Kernaussage§ 1 InfoV ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
- Für wen relevantFür den Bereich des Nationalrates und des Bundesrates.
- Was konkret geregelt wirdErfasst werden: den Bereich des Nationalrates und des Bundesrates.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für den Bereich des Nationalrates und des Bundesrates.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 InfoV in einfachen Worten?
§ 1 InfoV ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
Für wen ist § 1 InfoV relevant?
Für den Bereich des Nationalrates und des Bundesrates.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. März 2015 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. März 2015
- Fassung seit
- 25. März 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 14:36
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 248/2017
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