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Informationsverordnung – InfoV

Verordnung der Präsidentin des Nationalrates über den Umgang mit klassifizierten und nicht-öffentlichen Informationen in Nationalrat und Bundesrat (Informationsverordnung – InfoV)

InfoVVerordnungFassung seit 25. März 2015RIS-Stand 12. September 2017

RIS-Gesetzesnummer 20009120 · BGBl. II Nr. 58/2015 · 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), 10/03 Nationalrat, Bundesrat · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Fassung: 25. März 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 InfoV?

  • Kernaussage§ 1 InfoV ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
  • Für wen relevantFür den Bereich des Nationalrates und des Bundesrates.
  • Was konkret geregelt wirdErfasst werden: den Bereich des Nationalrates und des Bundesrates.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für den Bereich des Nationalrates und des Bundesrates.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2 Sicherheitsbelehrung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 InfoV in einfachen Worten?

§ 1 InfoV ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.

Für wen ist § 1 InfoV relevant?

Für den Bereich des Nationalrates und des Bundesrates.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. März 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. März 2015
Fassung seit
25. März 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 14:36
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 248/2017

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Verweise

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