§ 2
§ 2 Sicherheitsbelehrung
Fassung: 25. März 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 InfoV?
- Kernaussage§ 2 InfoV behandelt "Sicherheitsbelehrung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jede Person, der auf Grund des InfOG Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, ist über den...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sicherheitsbelehrung
§ 2. (1) Jede Person, der auf Grund des InfOG Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, ist über den Umgang mit solchen Informationen zu belehren und für Bedrohungen der Sicherheit entsprechend der jeweiligen Klassifizierungsstufe zu sensibilisieren. Die Sicherheitsbelehrung soll sicherstellen, dass die vorgesehenen Sicherheitsstandards eingehalten werden, damit klassifizierte Informationen nicht an Personen gelangen, die über keine Berechtigung gemäß den §§ 13, 14 und 16 InfOG verfügen.
(2) Personen, denen Zugang zu EU-Verschlusssachen gewährt wird, sind zudem über die Beachtung der EU-Vorschriften zu belehren.
(3) Die Sicherheitsbelehrung hat vor der Eröffnung des Zugangs zu klassifizierten Informationen schriftlich zu erfolgen und ist jedenfalls zu Beginn jeder Gesetzgebungsperiode des Nationalrates sowie im Fall einer Änderung oder Ergänzung der maßgeblichen Vorschriften und Verpflichtungen zu wiederholen. Der Nachweis der Sicherheitsbelehrung ist schriftlich festzuhalten.
(4) Die Sicherheitsbelehrung hat auch die Sanktionen bei der Verletzung von Geheimhaltungsvorschriften zu umfassen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 InfoV in einfachen Worten?
§ 2 InfoV behandelt "Sicherheitsbelehrung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. März 2015 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. März 2015
- Fassung seit
- 25. März 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 14:36
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- BGBl. II Nr. 248/2017
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