§ 11
§ 11 Kopien und Übersetzungen
Fassung: 25. März 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 InfoV?
- Kernaussage§ 11 InfoV behandelt "Kopien und Übersetzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Kopien und Übersetzungen von klassifizierten Informationen der Stufe 2 oder höher sind nur von der zuständigen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kopien und Übersetzungen
§ 11. (1) Kopien und Übersetzungen von klassifizierten Informationen der Stufe 2 oder höher sind nur von der zuständigen Registratur in besonders geschützten Bereichen anzufertigen. Jede Kopie ist als solche zu kennzeichnen und durch die jeweilige Nummer der Kopie zu individualisieren.
(2) Die Anfertigung von Kopien oder Übersetzungen von klassifizierten Informationen der Stufe 4 ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Urhebers erlaubt.
(3) Die Anfertigung von Abschriften von klassifizierten Informationen der Stufe 2 oder höher und die Erstellung von Notizen über den die Klassifizierung begründenden Inhalt sind mit Ausnahme der Fälle des § 21 Abs. 1 Z 2 der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 nicht zulässig.
(4) Die für das Original einer klassifizierten Information geltenden Bestimmungen finden auf Kopien, Notizen und Übersetzungen Anwendung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 InfoV in einfachen Worten?
§ 11 InfoV behandelt "Kopien und Übersetzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. März 2015 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. März 2015
- Fassung seit
- 25. März 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 14:36
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 248/2017
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