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Informationsverordnung – InfoV

Verordnung der Präsidentin des Nationalrates über den Umgang mit klassifizierten und nicht-öffentlichen Informationen in Nationalrat und Bundesrat (Informationsverordnung – InfoV)

InfoVVerordnungFassung seit 25. März 2015RIS-Stand 12. September 2017

RIS-Gesetzesnummer 20009120 · BGBl. II Nr. 58/2015 · 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), 10/03 Nationalrat, Bundesrat · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Kopien und Übersetzungen

Fassung: 25. März 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 InfoV?

  • Kernaussage§ 11 InfoV behandelt "Kopien und Übersetzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Kopien und Übersetzungen von klassifizierten Informationen der Stufe 2 oder höher sind nur von der zuständigen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kopien und Übersetzungen

§ 11. (1) Kopien und Übersetzungen von klassifizierten Informationen der Stufe 2 oder höher sind nur von der zuständigen Registratur in besonders geschützten Bereichen anzufertigen. Jede Kopie ist als solche zu kennzeichnen und durch die jeweilige Nummer der Kopie zu individualisieren.

(2) Die Anfertigung von Kopien oder Übersetzungen von klassifizierten Informationen der Stufe 4 ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Urhebers erlaubt.

(3) Die Anfertigung von Abschriften von klassifizierten Informationen der Stufe 2 oder höher und die Erstellung von Notizen über den die Klassifizierung begründenden Inhalt sind mit Ausnahme der Fälle des § 21 Abs. 1 Z 2 der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 nicht zulässig.

(4) Die für das Original einer klassifizierten Information geltenden Bestimmungen finden auf Kopien, Notizen und Übersetzungen Anwendung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 10 Registrierung
Nächster Paragraph§ 12 Vernichtung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 InfoV in einfachen Worten?

§ 11 InfoV behandelt "Kopien und Übersetzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. März 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. März 2015
Fassung seit
25. März 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 14:36
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 248/2017

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

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