Verordnungen

Investitionskostenverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Ersatz der Investitionskosten der Betreiber für die Bereitstellung aller Einrichtungen, die zur Auskunft von Daten und zur Überwachung des Inhalts einer Telekommunikation erforderlich sind (Investitionskostenverordnung – IKVO)

IKVOVerordnungFassung seit 1. Oktober 2008RIS-Stand 28. Februar 2018

RIS-Gesetzesnummer 20005982 · BGBl. II Nr. 320/2008 · 91/01 Fernmeldewesen · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Kostenbestimmung

Fassung: 1. Oktober 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 IKVO?

  • Kernaussage§ 4 IKVO behandelt "Kostenbestimmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesministerin für Justiz hat nach Ablauf der in § 3 Abs. 1 bestimmten Frist mit...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kostenbestimmung

§ 4. (1) Die Bundesministerin für Justiz hat nach Ablauf der in § 3 Abs. 1 bestimmten Frist mit Bescheid über die Höhe der zu ersetzenden Kosten zu entscheiden, wobei der Ersatz an einen Betreiber 90% der gemäß § 2 ermittelten Bemessungsgrundlage beträgt.

(2) Übersteigt die Summe der auf Grund von Abs. 1 zu ersetzenden Kosten aller Betreiber 17 Millionen Euro exklusive Umsatzsteuer, so ist nur dieser Betrag zu ersetzen, wobei die Ersatzansprüche der einzelnen Betreiber im Verhältnis der nach Abs. 1 ermittelten Kosten festzulegen sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 3 Geltendmachung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 IKVO in einfachen Worten?

§ 4 IKVO behandelt "Kostenbestimmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2008 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Februar 2018
Fassung seit
1. Oktober 2008
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 15:15
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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Verweise

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