Verordnungen

Investitionskostenverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Ersatz der Investitionskosten der Betreiber für die Bereitstellung aller Einrichtungen, die zur Auskunft von Daten und zur Überwachung des Inhalts einer Telekommunikation erforderlich sind (Investitionskostenverordnung – IKVO)

IKVOVerordnungFassung seit 1. Oktober 2008RIS-Stand 28. Februar 2018

RIS-Gesetzesnummer 20005982 · BGBl. II Nr. 320/2008 · 91/01 Fernmeldewesen · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Anwendungsbereich

Fassung: 1. Oktober 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 IKVO?

  • Kernaussage§ 1 IKVO behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung regelt den Ersatz der Kosten, die ein Betreiber (§ 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt den Ersatz der Kosten, die ein Betreiber (§ 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70) für die Bereitstellung der in § 94 Abs. 1 TKG erwähnten Einrichtungen aufgewendet hat.

(2) Ein Kostenersatz kann nur für jene Investitionen begehrt werden, die dem Betreiber aus der Umsetzung der Überwachungsverordnung (ÜVO), BGBl. II Nr. 418/2001, entstanden sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2 Bemessungsgrundlage

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 IKVO in einfachen Worten?

§ 1 IKVO behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2008 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Februar 2018
Fassung seit
1. Oktober 2008
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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