Verordnungen

Investitionskostenverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Ersatz der Investitionskosten der Betreiber für die Bereitstellung aller Einrichtungen, die zur Auskunft von Daten und zur Überwachung des Inhalts einer Telekommunikation erforderlich sind (Investitionskostenverordnung – IKVO)

IKVOVerordnungFassung seit 1. Oktober 2008RIS-Stand 28. Februar 2018

RIS-Gesetzesnummer 20005982 · BGBl. II Nr. 320/2008 · 91/01 Fernmeldewesen · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Bemessungsgrundlage

Fassung: 1. Oktober 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 IKVO?

  • Kernaussage§ 2 IKVO behandelt "Bemessungsgrundlage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Betreiber aufwenden musste, um...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bemessungsgrundlage

§ 2. (1) Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Betreiber aufwenden musste, um die gemäß den Bestimmungen der ÜVO für die Überwachung erforderlichen Funktionen in seinen Anlagen einzurichten. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

(2) Die vom Betreiber entrichtete Umsatzsteuer ist in die Bemessungsgrundlage nur insoweit einzurechnen, als der Betreiber nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.

(3) Aufwendungen, die gemäß den Bestimmungen der Überwachungskostenverordnung (ÜKVO), BGBl. II Nr. 322/2004, abgegolten werden, bleiben unberührt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1 Anwendungsbereich
Nächster Paragraph§ 3 Geltendmachung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 IKVO in einfachen Worten?

§ 2 IKVO behandelt "Bemessungsgrundlage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2008 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Februar 2018
Fassung seit
1. Oktober 2008
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 15:15
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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