Verordnungen

Investitionskostenverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Ersatz der Investitionskosten der Betreiber für die Bereitstellung aller Einrichtungen, die zur Auskunft von Daten und zur Überwachung des Inhalts einer Telekommunikation erforderlich sind (Investitionskostenverordnung – IKVO)

IKVOVerordnungFassung seit 1. Oktober 2008RIS-Stand 28. Februar 2018

RIS-Gesetzesnummer 20005982 · BGBl. II Nr. 320/2008 · 91/01 Fernmeldewesen · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Zeitpunkt des Kostenersatzes

Fassung: 1. Oktober 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 IKVO?

  • Kernaussage§ 5 IKVO behandelt "Zeitpunkt des Kostenersatzes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die gemäß § 4 ermittelten Kosten sind von der Bundesministerin für Justiz binnen 14 Tagen nach...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zeitpunkt des Kostenersatzes

§ 5. Die gemäß § 4 ermittelten Kosten sind von der Bundesministerin für Justiz binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides zu ersetzen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 4 Kostenbestimmung
Nächster Paragraph§ 6 Inkrafttreten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 IKVO in einfachen Worten?

§ 5 IKVO behandelt "Zeitpunkt des Kostenersatzes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2008 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Februar 2018
Fassung seit
1. Oktober 2008
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 15:15
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Verweise

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