Anl. 1
Anl. 1 Abwasserherkunftsbereiche gemäß § 2 Abs. 2 Z 1
Fassung: 10. September 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 1 IEV?
- KernaussageAnl. 1 IEV behandelt "Abwasserherkunftsbereiche gemäß § 2 Abs. 2 Z 1" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abwasserherkunftsbereiche gemäß § 2 Abs. 2 Z 1
Für die Einleitung von Abwasser aus einem nachstehend genannten Herkunftsbereich (oder aus dessen Teilbereich) in eine öffentliche Kanalisation besteht wasserrechtliche Bewilligungspflicht gemäß § 32b Abs. 5 WRG 1959.
Die in Klammern gesetzte Ziffernfolge nach einem Herkunftsbereich ist identisch mit der Bezifferung jenes Herkunftsbereiches nach § 4 Abs. 2 AAEV, in dessen verordneten Geltungsbereich das Abwasser fällt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 IEV in einfachen Worten?
Anl. 1 IEV behandelt "Abwasserherkunftsbereiche gemäß § 2 Abs. 2 Z 1" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. September 2021
- Fassung seit
- 10. September 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 14:52
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 389/2021
- BGBl. II Nr. 332/2019
- BGBl. II Nr. 523/2006
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