Gesamtansicht
Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Fassung: 19. November 2019 bis laufend
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Einleitung von
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Einleitung von
(3) Im Sinne dieser Verordnung ist:
§ 2
§ 2 Allgemeine Grundsätze der Behandlung von Abwasser und Abwasserinhaltsstoffen
Fassung: 20. April 1996 bis laufend
Allgemeine Grundsätze der Behandlung von Abwasser und Abwasserinhaltsstoffen
§ 2. Bei der Einleitung von Abwasser und Abwasserinhaltsstoffen in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation soll – soweit nicht anders verordnet oder bescheidmäßig zugelassen – unter Bedachtnahme auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik und auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalles, bei gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen auch auf die nach dem Stand der Technik gegebenen Möglichkeiten zur Vermeidung der Einleitung, darauf geachtet werden, daß
§ 3
§ 3 Generelle wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Abwasserbehandlung – Allgemeiner Stand der Rückhalte- und Reinigungstechnik
Fassung: 20. April 1996 bis laufend
Generelle wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Abwasserbehandlung – Allgemeiner Stand der Rückhalte- und Reinigungstechnik
§ 3. (1) In einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet sollen die Abwässer grundsätzlich in Kanalisationsanlagen gesammelt und in zentralen Reinigungsanlagen gereinigt werden. Auf zukünftige Entwicklungen soll dabei Bedacht genommen werden. Bei der Behandlung der Abwässer soll die biologische Reinigung mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie in Abhängigkeit von der Größenordnung der Reinigungsanlage mit Stickstoff- und Phosphorentfernung angewandt werden.
(2) Abwassereinleitungen in Fließgewässer aus Einzelobjekten sollen zumindest die Kriterien der biologischen Abwasserreinigung mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation erfüllen; bei örtlich besonderen wasserwirtschaftlichen Verhältnissen sollen die Anforderungen verschärft werden. Die besondere Notwendigkeit des Grundwasserschutzes ist zu beachten.
(3) In einer Mischkanalisation bei Niederschlagsereignissen, Spül- oder sonstigen Vorgängen anfallende Schmutzstoffe sollen – nötigenfalls unter Zwischenschaltung von Regenüberlaufbecken zur Speicherung und mechanischen Reinigung – weitestgehend in der zentralen Abwasserreinigungsanlage behandelt werden. Hydraulische Entlastungsbauwerke in einer Mischkanalisation sollen nach dem Konzept der kritischen Regenspende sowie unter Berücksichtigung der Forderung der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des betroffenen Fließgewässers bemessen und betrieben werden. Nicht oder nur gering verunreinigtes Niederschlagswasser aus einem Siedlungsgebiet mit Mischkanalisation soll – soweit örtlich möglich – noch vor dem Eintritt in die Kanalisation dem natürlichen ober- und unterirdischen Abflußgeschehen überlassen werden.
(4) Nicht oder nur gering verunreinigtes Niederschlagswasser aus einem Siedlungsgebiet mit Trennkanalisation soll gleichfalls – soweit örtlich möglich – noch vor dem Eintritt in den Regenwasserkanal dem natürlichen ober- und unterirdischen Abflußgeschehen überlassen werden. Niederschlagswasser mit anthropogenen Verunreinigungen aus Abschwemmungen von Flächen in Siedlungsgebieten mit Trennkanalisation, von stark frequentierten Verkehrsflächen sowie von sonstigen Flächen (§ 1 Abs. 1 Z 3) soll, sofern die Einleitung in ein Fließgewässer eine Veränderung der Wasserbeschaffenheit erwarten läßt, die das geringfügige Ausmaß übersteigt (§ 32 Abs. 1 WRG 1959), mit Maßnahmen nach dem Stand der Technik sowie unter Berücksichtigung der Forderung der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des betroffenen Fließgewässers gereinigt und eingeleitet werden.
(5) Kanalisationen sollen in regelmäßigen Zeitabständen kontrolliert, gewartet sowie auf Bestand und Funktionsfähigkeit überprüft werden (§§ 50 und 134 WRG 1959); die Ergebnisse der Überprüfungen sollen dokumentiert werden. In regelmäßigen Zeitabständen sollen Fehlanschlüsse und Fremdwasserzutritte aufgeklärt und beseitigt werden.
(6) Bei Errichtung von Schmutzwasserkanälen in einer Trennkanalisation oder bei Errichtung einer Mischkanalisation soll die Abwasserreinigungsanlage so rechtzeitig fertiggestellt sein, daß die gesammelten Abwässer oder Mischwässer gereinigt in den Vorfluter abgegeben werden können.
(7) Die innerhalb eines zusammenhängenden Siedlungsgebietes anfallenden Abwässer oder Mischwässer aus Gewerbe-, Industrie-, Landwirtschafts- oder sonstigen Betrieben sowie sonstige nicht kommunale Abwässer sollen – unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze (§ 2) und soweit erforderlich nach entsprechender Vorbehandlung – gemeinsam mit den kommunalen Abwässern gereinigt werden, sofern Menge und Art der Abwässer nicht eine gesonderte Reinigung verlangen oder wirtschaftlich zweckmäßig erscheinen lassen. Einleitungen von Abwässern nichtkommunaler Herkunft in eine öffentliche Kanalisation, die maßgebliche Auswirkungen auf den Betrieb der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage erwarten lassen, sollen in einem vom Betreiber der öffentlichen Kanalisation laufend aktualisierten Verzeichnis (Abwasserkataster) dokumentiert sein.
(8) Auf die getrennte Erfassung von belasteten und unbelasteten Abwasserteilströmen (§ 33b Abs. 8 und 9 WRG 1959) in Gewerbe-, Industrie-, Landwirtschafts- oder sonstigen Betrieben ist zu achten; in Abhängigkeit von der Art und Größe der Abwassereinleitung soll die Darstellung dieser getrennten Erfassung und deren laufende Aktualisierung in einem vom Abwassereinleiter geführten Abwasserkataster erfolgen. Abwässer, Mischwässer oder Mischungen von Abwässern aus Gewerbe-, Industrie-, Landwirtschafts- oder sonstigen Betrieben oder sonstige nicht kommunale Abwässer mit überwiegend biochemisch abbaubaren Abwasserinhaltsstoffen, mit denen nicht gemäß Abs. 7 verfahren wird, sollen möglichst mit biologischen Verfahren (Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie erforderlichenfalls mit Verfahren zur Stickstoff- und Phosphorentfernung) gereinigt werden.
(9) Weitestgehend soll für den Rückhalt gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe (§ 33a Z 2 WRG 1959) gesorgt werden, sodaß unbeschadet der Festlegungen gemäß § 33d WRG 1959 die Belastungen der Fließgewässersedimente und der Fließgewässerorganismen durch derartige Stoffe mit der Zeit nicht wesentlich ansteigen. Die Einbringung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist gesondert zu befristen (§ 33b Abs. 2 WRG 1959). Darüber hinaus soll bei Indirekteinleitungen vorgesorgt werden, daß die Erfordernisse nach § 32 Abs. 4 WRG 1959 erfüllt sind und durch die eingebrachten Abwasserinhaltsstoffe die ordnungsgemäße Klärschlammverwertung oder -entsorgung nicht behindert wird. Rückhalte- und Vermeidungsmaßnahmen für schwer oder nicht abbaubare gefährliche Abwasserinhaltsstoffe sollen bei Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation den gleichen Anforderungen genügen.
(10) Die stoßweise Einleitung von Abwässern in öffentliche Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlagen sowie in Fließgewässer soll weitestgehend vermieden werden bzw. im Falle der Unvermeidbarkeit durch Ausgleichsmaßnahmen oder -vorrichtungen im erforderlichen Ausmaß abgemindert werden. Dabei soll auch auf Betriebsstörungen und -unfälle Bedacht genommen werden (Störfallvorsorge im Sinne des § 105 Abs. 2 WRG 1959).
(11) Flüssige Abfälle wie zB Abgänge aus der Massentierhaltung, aus der Milch-, Fleisch-, Kellerei- und Fremdenverkehrswirtschaft, Silosickersäfte, verbrauchte Lösemittel, Bäder, Flotten aus industriell-gewerblichen Prozessen sollen einer ordnungsgemäßen Abfallverwertung oder -behandlung (Entsorgung) zugeführt werden. Deren Einbringung in eine öffentliche Kanalisation soll vermieden werden. Die Einbringung in eine öffentliche Abwasserreinigungsanlage soll nur ausnahmsweise unter Beachtung der Anforderungen nach § 32 Abs. 4 WRG 1959 bzw. unter Bedachtnahme auf eine ordnungsgemäße Klärschlammverwertung oder -entsorgung zugelassen werden.
(12) Abwasserreinigungsanlagen sollen so ausgelegt und ausgerüstet werden, daß jederzeit an gut zugänglicher Stelle repräsentative Probenahmen aus dem zufließenden Rohabwasser und aus dem gereinigten Abwasser vor Einleitung in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation durchgeführt werden können.
(13) Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen sollen unter Einsatz von Verfahren, die dem Stand der Technik und der Qualitätssicherung entsprechen, errichtet werden. Sie sollen durch geschulte Personen unter Beachtung von Betriebs- und Wartungsanleitungen, die laufend auf dem Stand der Technik gehalten werden, derart betrieben und gewartet werden, daß
(14) Die Stellen, an denen Abwasser in ein Fließgewässer eingeleitet wird, sollen so ausgewählt werden, daß die Auswirkungen auf das Fließgewässer im unmittelbaren Bereich der Einleitungen möglichst gering gehalten werden.
§ 4
§ 4 Allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen und deren Anwendungsbereich
Fassung: 10. September 2021 bis laufend
Allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen und deren Anwendungsbereich
§ 4. (1) Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund der Herkunft eines Abwassers sowie auf Grund der für seine Beschaffenheit maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften jene Parameter auszuwählen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit eingesetzt werden. Maßgeblich für die Parameterauswahl ist ein Inhaltsstoff oder eine Eigenschaft, wenn er (sie) für das Abwasser typisch und kennzeichnend ist, er (sie) im Abwasser tatsächlich auftritt und bei ihm (ihr) die Gefahr der Überschreitung einer verordneten Emissionsbegrenzung besteht. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG 1959) sind für diese ausgewählten maßgeblichen Parameter die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Abwasserreinigungsanlage sind für diese Parameter ebenfalls die in Anlage A Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, sofern nicht das Abwasser vom Ort des Anfalles mittels eines ausschließlich dafür bestimmten Kanales eingeleitet und laufend überwacht wird und bei der wasserrechtlichen Bewilligung für die betroffene öffentliche Abwasserreinigungsanlage auf diese Einleitung mit einer gesonderten Festlegung hinsichtlich der Mitreinigung dieses Abwassers Bedacht genommen wurde.
(2) Die Emissionsbegrenzungen der Anlage A gelten nicht für Abwasser aus folgenden Herkunftsbereichen, sofern nicht Abs. 3 Gegenteiliges besagt:
(Anm.: Z 2.3 aufgehoben durch Art. I Z 1, BGBl. Nr. 63/2018)
(3) Für die Abwässer aus den Herkunftsbereichen des Abs. 2 werden die Emissionsbegrenzungen durch gesonderte Verordnungen festgelegt. Für einen Inhaltsstoff oder eine Eigenschaft eines Abwassers gemäß Abs. 2, für den (die) in einer derartigen Verordnung keine Emmissionsbegrenzung vorgenommen wurde, ist mit Inkrafttreten jener Verordnung erforderlichenfalls die Emissionsbegrenzung der Anlage A vorzuschreiben. Bei der Anwendung einer Verordnung für einen Herkunftsbereich des Abs. 2 gelten die Sätze 1, 2 und 4 des Abs. 1 sinngemäß.
(4) Soweit für einen maßgeblichen Inhaltsstoff bzw. eine maßgebliche Eigenschaft eines Abwassers aus anderen als den in Abs. 2 angeführten Herkunftsbereichen trotz nachweislicher Beachtung der Grundsätze des § 2 und des Standes der Technik zur Verringerung und Reinigung der Abwässer und zur Vermeidung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe die Einhaltung der Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A unmöglich ist, hat eine individuelle Beurteilung durch die Wasserrechtsbehörde gemäß § 33b Abs. 1 und 2 WRG 1959 zu erfolgen. Bei dieser individuellen Beurteilung sind die Anforderungen nach § 2 zu erfüllen; der Emissionswert gemäß Anlage A ist in diesen Fällen als Richtwert anzustreben. Diese Beurteilung gilt als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 7 WRG 1959.
(5) Werden Abwässer unterschiedlicher Herkunftsbereiche gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 entweder zwecks gemeinsamer Behandlung vor der Ableitung oder zwecks gemeinsamer Ableitung nach gesonderter Behandlung vermischt, so ergibt sich hinsichtlich dieser Abwassermischung die Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen Abwasserparameter der Anlage A dieser Verordnung oder der Anlagen von Verordnungen nach Abs. 3
(6) Mischungsrechnung für die Fälle des Abs. 5 Z 2:
(7) Emissionsbegrenzungen für gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in Teilströmen von Abwassermischungen:
(8) Bezugspunkte für die Begrenzungen von Abwasseremissionen:
§ 5
§ 5 Gesonderte Befristung der Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe
Fassung: 20. April 1996 bis laufend
Gesonderte Befristung der Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe
§ 5. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist die Einleitung eines für die Abwasserbeschaffenheit maßgeblichen in Anlage B genannten gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes in der dort vorgesehenen Weise gesondert zu befristen. Sofern in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 keine abweichende Regelung getroffen wird, gelten auch für diese Verordnung die Festlegungen der Anlage B. Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß § 4 Abs. 4 ist Anlage B sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei einer Abwassermischung ist die Einleitung eines maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes entweder am Teilstrom oder an der Mischung gesondert zu befristen wie folgt:
§ 6
§ 6 Anwendung der Emissionsbegrenzungen bei der Festlegung von Art und Maß der Wasserbenutzung im Bewilligungsverfahren
Fassung: 20. April 1996 bis laufend
Anwendung der Emissionsbegrenzungen bei der Festlegung von Art und Maß der Wasserbenutzung im Bewilligungsverfahren
§ 6. (1) Eine Abwassereinleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist für die gemäß § 4 Abs. 1 maßgeblichen Abwasserinhaltsstoffe unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge mit dem jeweiligen Emissionswert gemäß Anlage A.
(2) Sofern in einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, gilt auch für die Anwendung der Emissionsbegrenzungen einer derartigen Verordnung bei der Festlegung des Maßes der Wasserbenutzung Abs. 1.
§ 7
§ 7 Überwachung der Begrenzungen für Abwasseremissionen
Fassung: 4. April 2023 bis laufend
Überwachung der Begrenzungen für Abwasseremissionen
§ 7. (1) Ein(e) Emissionswert(begrenzung) für einen gemäß § 4 Abs. 1 maßgeblichen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
(4) Probenahme, Probenbehandlung, Analyse und – soweit erforderlich – Abwassermengenmessung für einen gemäß § 4 Abs. 1 maßgeblichen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.
(5) Für Abwasser eines Herkunftsbereiches des § 4 Abs. 2 werden die Festlegungen für die Überwachung der maßgeblichen Abwasserparameter in der jeweiligen Verordnung nach § 4 Abs. 3 getroffen. Enthält eine derartige Verordnung keine diesbezüglichen Festlegungen, so gelten auch für sie die Festlegungen der Abs. 1 bis 4. Diese sind auch auf einen maßgeblichen Abwasserparameter anzuwenden, der in einer Verordnung nach § 4 Abs. 3, nicht aber in Anlage A genannt ist.
(6) Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß § 4 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(7) Überwachung von Abwassermischungen:
(8) Häufigkeit der Überwachung von Emissionsbegrenzungen:
§ 8
§ 8 Anpassung bestehender Anlagen
Fassung: 19. November 2019 bis laufend
Anpassung bestehender Anlagen
§ 8. (1) Für eine am 13. April 1991 rechtmäßig bestehende, in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallende Abwassereinleitung endet die Frist gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 für die Anpassung der nach § 4 Abs. 1 maßgeblichen Parameter an die Emissionsbegrenzungen der Anlage A mit Ablauf des 13. April 2001; enthält das Abwasser maßgebliche gefährliche Inhaltsstoffe der Anlage B, so endet die Anpassungsfrist mit Ablauf des 13. April 1996.
(2) Sofern in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 keine abweichende Regelung getroffen wird, gelten auch für eine derartige Verordnung die in Anlage C festgelegten Anpassungsfristen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
(3) Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß § 4 Abs. 4 ist Anlage C sinngemäß anzuwenden.
(4) Für eine rechtmäßig bestehende Einleitung einer Abwassermischung, die gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 (Zuordnung) beurteilt werden kann, gilt je nach Zuordnung entweder Anlage C oder die in der maßgeblichen Verordnung nach § 4 Abs. 3 vorgesehene Anpassungsregelung. Muß die Abwassermischung gemäß § 4 Abs. 5 Z 2 oder 3 (Mischungsrechnung oder individuelle Festlegung) beurteilt werden, so beginnt die Anpassung mit der kürzesten in den maßgeblichen Verordnungen nach § 4 Abs. 3 festgelegten Frist oder der in Anlage C festgelegten Frist, wenn alle für die Abwassermischung maßgeblichen Verordnungen nach § 4 Abs. 3 in Kraft getreten sind. Wird bei einem Teilstrom einer Abwassermischung die Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff nach § 4 Abs. 7 Z 1 festgelegt, so ist auch die Anpassungsregelung der für den Teilstrom geltenden Verordnung nach § 4 Abs. 3 anzuwenden.
§ 9
§ 9 Inkrafttreten
Fassung: 4. April 2023 bis laufend
Inkrafttreten
§ 9. (1) Die Verordnung über die Allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, BGBl. Nr. 179/1991, sowie der Abschnitt I des BGBl. Nr. 537/1993 treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(2) § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 Z 3, § 1 Abs. 3 Z 25, § 7 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 30 und Pkt. 38, Anlage A Fußnoten aa), c Z 1 und Z 2, d und Anlage B Pkt. 38 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 Z 6, § 8, Anlage A und Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 7 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anl. 1
Anl. 1 Emissionsbegrenzungen gemäß § 4
Fassung: 19. November 2019 bis laufend
Emissionsbegrenzungen gemäß § 4
I.
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
II.
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
1.
Temperatur
30 °C
35 °C
2.
Toxizität
2.1
Algentoxizität GA
a)
–
2.2
Bakterientoxizität GL
a)
–
2.3
Daphnientoxizität GD
a)
–
2.4
Fischeitoxizität GF,Ei
2b)
–
2.5
Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge
–
c)
3.
Abfiltrierbare Stoffe
30 mg/l
50 mg/l bei betrieblichen Abwässern mit vorwiegend ungelösten anorganischen Stoffen
keine Beeinträchtigungen des Betriebes von Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen
4.
Absetzbare Stoffe
0,3 ml/l
10 ml/l oder keine den Kanalisationsbetrieb beeinträchtigende Ablagerungen
5.
pH-Wert
6,5–8,5
6,5 – 9,5 d)
A.2Anorganische Parameter
6.
Aluminiumber. als Al
2 mg/l
durch absetzbare Stoffe begrenzt
7.
Arsenber. als As
0,1 mg/l
0,1 mg/l
8.
Bariumber. als Ba
5 mg/l
5 mg/l
9.
Bleiber. als Pb
0,5 mg/l
0,5 mg/l
10.
Cadmiumber. als Cd
0,1 mg/l
0,1 mg/l
11.
Chrom-gesamtber. als Cr
0,5 mg/l
0,5 mg/l
12.
Chrom-VIber. als Cr
0,1 mg/l
0,1 mg/l
13.
Cobaltber. als Co
1,0 mg/l
1,0 mg/l
14.
Eisenber. als Fe
2,0 mg/l
durch absetzbare Stoffe begrenzt
15.
Kupferber. als Cu
0,5 mg/l
0,5 mg/l
16.
Nickelber. als Ni
0,5 mg/l
0,5 mg/l
17.
Quecksilberber. als Hg
0,01 mg/l
0,01 mg/l
18.
Silberber. als Ag
0,1 mg/l
0,1 mg/l
19.
Zinkber. als Zn
2,0 mg/l
2,0 mg/l
20.
Zinnber. als Sn
2,0 mg/l
2,0 mg/l
21.
Freies Chlorber. als Cl2
0,2 mg/l
0,2 mg/l
22.
Gesamtchlorber. als Cl2
0,4 mg/l
0,4 mg/l
23.
Ammoniumber. als N
10 mg/l
e)
24.
Chloridber. als Cl
durch GA, GD oder GF begrenzt
–
25.
Cyanid, leicht freisetzbarber. als CN
0,1 mg/l
0,1 mg/l
26.
Fluoridber. als F
10 mg/l
20 mg/l
27.
Nitratber. als N
a)
–
28.
Nitritber. als N
1,0 mg/l
10 mg/l
29.
Gesamt-Phosphorber. als P
2 mg/l
f)
–
30.
Sulfatber. als SO4
a)
200 mg/l, aa)
31.
Sulfidber. als S
0,1 mg/l
1,0 mg/l
32.
Sulfitber. als SO3
1,0 mg/l
10 mg/l
A.3Organische Parameter
33.
Ges. org. geb. Kohlenstoff, TOCber. als C
25 mg/l
–
34.
Chem. Sauerstoffbedarf, CSBber. als O2
75 mg/l
–
35.
Biochem. Sauerstoffbedarf, BSB5ber. als O2
20 mg/l
–
36.
Adsorb. org. geb. Halogene, (AOX)ber. als Cl
0,5 mg/l
0,5 mg/l
37.
Schwerflüchtige lipophile Stoffe
20 mg/l
100 mg/l g)
38.
Kohlenwasserstoff-Index
10 mg/l
20 mg/l
39.
Ausblasbare org. geb. Halogene (POX),ber. als Cl
0,1 mg/l
0,1 mg/l
40.
Phenolindexber. als Phenol
0,1 mg/l
10 mg/l
41.
Summe anion. und nichtion Tenside
1,0 mg/l
keine nachteilige Beeinflussung des Kanal- und Klärbetriebes
42.
Summe d. flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol und Xylole (BTX)
0,1 mg/l
0,1 mg/l
Anl. 2
Anl. 2
Fassung: 24. Mai 2019 bis laufend
Anl. 3
Anl. 3
Fassung: 19. November 2019 bis laufend