Verordnungen

Indirekteinleiterverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationen (Indirekteinleiterverordnung – IEV)

IEVVerordnungFassung seit 12. Juli 1998RIS-Stand 13. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10011096 · BGBl. II Nr. 222/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 332/2019 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Mitteilungs- und Bewilligungspflicht

Fassung: 12. Juli 1998 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 IEV?

  • Kernaussage§ 2 IEV fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Indirekteinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 unterliegen nach Maßgabe des § 5 der Mitteilungspflicht an das...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Mitteilungs- und Bewilligungspflicht

§ 2. (1) Indirekteinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 unterliegen nach Maßgabe des § 5 der Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen.

(2) Unbeschadet der Mitteilungspflicht bedarf eine Indirekteinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation der wasserrechtlichen Bewilligung (§ 114 WRG 1959), wenn

(3) Unbeschadet der Mitteilungspflicht bedarf eine Indirekteinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine nicht öffentliche Kanalisation der wasserrechtlichen Bewilligung (§ 114 WRG 1959), wenn

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 IEV in einfachen Worten?

§ 2 IEV fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Gilt in dieser Darstellung von 12. Juli 1998 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. November 2015
Fassung seit
12. Juli 1998
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 14:52
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 389/2021
  • BGBl. II Nr. 332/2019
  • BGBl. II Nr. 523/2006

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Verweise

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