Verordnungen

Indirekteinleiterverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationen (Indirekteinleiterverordnung – IEV)

IEVVerordnungFassung seit 12. Juli 1998RIS-Stand 13. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10011096 · BGBl. II Nr. 222/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 332/2019 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Mengenschwellen für Indirekteinleitungen in öffentliche Kanalisationen

Fassung: 12. Juli 1998 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 IEV?

  • Kernaussage§ 3 IEV behandelt "Mengenschwellen für Indirekteinleitungen in öffentliche Kanalisationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Indirekteinleitung gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 bedarf der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn einer der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Mengenschwellen für Indirekteinleitungen in öffentliche Kanalisationen

§ 3. Eine Indirekteinleitung gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 bedarf der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn einer der nachstehend genannten Schwellenwerte überschritten (nicht eingehalten) wird:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 IEV in einfachen Worten?

§ 3 IEV behandelt "Mengenschwellen für Indirekteinleitungen in öffentliche Kanalisationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. Juli 1998 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. November 2015
Fassung seit
12. Juli 1998
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 14:52
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 389/2021
  • BGBl. II Nr. 332/2019
  • BGBl. II Nr. 523/2006

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Verweise

Rückverweise

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