Verordnungen

Gütereinsatzstatistik – Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Statistik des Gütereinsatzes im Produzierenden Bereich (Gütereinsatzstatistik – Verordnung)

VerordnungFassung seit 30. Juli 2003RIS-Stand 10. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20002841 · BGBl. II Nr. 349/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 122/2026 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Information über Auskunftspflichten

Fassung: 30. Juli 2003 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 Gütereinsatzstatistik – Verordnung?

  • Kernaussage§ 9 Gütereinsatzstatistik – Verordnung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Bundesstatistikgesetz 2000 bei Verweigerung der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Information über Auskunftspflichten

§ 9. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Bundesstatistikgesetz 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Gütereinsatzstatistik – Verordnung in einfachen Worten?

§ 9 Gütereinsatzstatistik – Verordnung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. Juli 2003 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Juni 2026
Fassung seit
30. Juli 2003
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 13:37
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 122/2026
  • BGBl. II Nr. 317/2023
  • BGBl. II Nr. 132/2009

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Rückverweise

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