§ 9
§ 9 Information über Auskunftspflichten
Fassung: 30. Juli 2003 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 Gütereinsatzstatistik – Verordnung?
- Kernaussage§ 9 Gütereinsatzstatistik – Verordnung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Bundesstatistikgesetz 2000 bei Verweigerung der...
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Information über Auskunftspflichten
§ 9. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Bundesstatistikgesetz 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Gütereinsatzstatistik – Verordnung in einfachen Worten?
§ 9 Gütereinsatzstatistik – Verordnung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Gilt in dieser Darstellung von 30. Juli 2003 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Juni 2026
- Fassung seit
- 30. Juli 2003
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 13:37
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 122/2026
- BGBl. II Nr. 317/2023
- BGBl. II Nr. 132/2009
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Verweise
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