§ 14
§ 14 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Fassung: 16. Mai 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 Gütereinsatzstatistik – Verordnung?
- Kernaussage§ 14 Gütereinsatzstatistik – Verordnung behandelt "Schluss- und Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die §§ 1 bis 4, 6 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 14. (1) Die §§ 1 bis 4, 6 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 349/2003 finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich dem Kalender- oder Wirtschaftsjahr 2007 Anwendung.
(2) Der Titel, § 1 Z 1, § 3 Abs. 1 Z 1 und 2, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Z 3 und 4, § 5 Z 1, §§ 6 bis 8 und §§ 12 bis 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 317/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(3) Der Titel, § 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie §§ 12 und 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 Gütereinsatzstatistik – Verordnung in einfachen Worten?
§ 14 Gütereinsatzstatistik – Verordnung behandelt "Schluss- und Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 16. Mai 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Juni 2026
- Fassung seit
- 16. Mai 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 122/2026
- BGBl. II Nr. 317/2023
- BGBl. II Nr. 132/2009
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