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Gütereinsatzstatistik – Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Statistik des Gütereinsatzes im Produzierenden Bereich (Gütereinsatzstatistik – Verordnung)

VerordnungIn Kraft seit 16. Mai 2026RIS-Stand 10. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20002841 · BGBl. II Nr. 349/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 122/2026 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Anordnung zur Erstellung der Statistik

Fassung: 16. Mai 2026 bis laufend

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

§ 2

§ 2 Periodizität, Kontinuität

Fassung: 30. Juli 2003 bis laufend

Periodizität, Kontinuität

§ 2. Die Erhebungen sowie die Statistiken über den Gütereinsatz im Produzierenden Bereich sind jährlich über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) durchzuführen.

§ 3

§ 3 Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

Fassung: 16. Mai 2026 bis laufend

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

(2) Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, die Klassifikation ihrer Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den Abschnitten B bis F der ÖNACE 2025 bestimmt.

(3) Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit) und Mehrbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die mehrere Betriebe (fachliche Einheiten) führen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 6, BGBl. II Nr. 317/2023)

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 132/2009)

§ 4

§ 4 Erhebungsgegenstände und -merkmale

Fassung: 16. Mai 2026 bis laufend

Erhebungsgegenstände und -merkmale

§ 4. (1) Es sind zu erheben:

(2) Ist die Erhebung des tatsächlichen Verbrauchs nicht möglich, so ist Menge und Wert der Energieträger, Stoffe, Fabrikate und Produkte gemäß Abs. 1 Z 3 an Hand der Einkaufsrechnungen und deren Lagerbestand am Ende der vorangegangenen und der aktuellen Berichtsperiode zu erheben.

(3) Ausgenommen von der Erhebung der Merkmale gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b sind statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die eine Wirtschaftstätigkeit gemäß den Abteilungen 37 und 39 sowie den Gruppen 38.1 und 38.2 – der ÖNACE 2025 oder eine mit dieser Wirtschaftstätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.

§ 5

§ 5 Erhebungsart

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Erhebungsart

§ 5. Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:

§ 6

§ 6 Auskunftspflicht

Fassung: 16. Mai 2026 bis laufend

Auskunftspflicht

§ 6. (1) Bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über

(2) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 besteht:

(3) Die Bundesanstalt hat die durchschnittliche Beschäftigungszahl und die Wirtschaftsleistung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 auf Grundlage der Daten, die gemäß der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, zuletzt erhoben worden sind, festzustellen. Als durchschnittliche Zahl der Beschäftigten gilt das arithmetische Mittel der Anzahl aus der Summe des in jedem Kalendermonat der Berichtsperiode tätigen Eigenpersonals (unabhängig vom Beschäftigungsausmaß die Gesamtzahl der selbständig und unselbständig Beschäftigten ohne Lehrlinge) und Fremdpersonals; als Wirtschaftsleistung die Summe der in der Berichtsperiode abgesetzten Produktion sowie unternehmensinternen Lieferungen und Leistungen (ohne Handelswaren und den sonstigen nicht-industriellen Dienstleistungen) zu den in der Berichtsperiode geltenden Marktpreisen ohne Umsatzsteuer.

(4) Die Bundesanstalt kann die Schwelle für die Wirtschaftsleistung für die statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 ab dem Berichtsjahr 2024 unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Qualitätskriterien in Schritten von je 50 000 Euro für die statistischen Einheiten anheben und wieder absenken, um eine repräsentative Anzahl von statistischen Einheiten auszuwählen.

(5) Als repräsentativ im Sinne von Abs. 4 gelten statistische Einheiten, wenn diese eine solche Wirtschaftsleistung aufweisen, sodass durch Einbeziehung der statistischen Einheiten in die Auswahl, der Energie- und Gütereinsatz der Wirtschaftszweige, unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Qualitätskriterien, hinreichend abgebildet werden kann.

(6) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 und 2 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben.

(7) Die Bundesanstalt hat bis zum 30. April des der Berichtsperiode folgenden Kalenderjahres jene Wirtschaftszweige unter der Internetadresse www.statistik.at zu veröffentlichen, über deren statistische Einheiten gemäß Abs. 4 und 5 Auskunftspflicht besteht.

§ 7

§ 7 Erhebungsunterlagen

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Erhebungsunterlagen

§ 7. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an die statistischen Einheiten zu sorgen, für die gemäß § 6 Auskunftspflicht besteht.

§ 8

§ 8 Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 6 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und bis zum 31. Mai des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt zu übermitteln.

(2) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum 31. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt postalisch zu übermitteln.

§ 9

§ 9 Information über Auskunftspflichten

Fassung: 30. Juli 2003 bis laufend

Information über Auskunftspflichten

§ 9. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Bundesstatistikgesetz 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

§ 10

§ 10 Publikation der Ergebnisse

Fassung: 16. Mai 2026 bis laufend

Publikation der Ergebnisse

§ 10. (1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik längstens neun Monate nach dem im § 8 Abs. 1 festgelegten Termin in der Gliederung nach Abteilungen gemäß Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 451/2008 (Güteransatz) sowie nach Abteilungen der ÖNACE 2025 (Aktivitätsansatz) der Öffentlichkeit unentgeltlich im Internet zugänglich zu machen.

(2) Gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 sind die Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik nach der Gütergliederung gemäß Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 451/2008 in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 detailliert zu veröffentlichen.

(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik durch Metadaten zu dokumentieren.

§ 11

§ 11 Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

Fassung: 30. Juli 2003 bis laufend

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 11. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

§ 12

§ 12 Kostenersatz

Fassung: 16. Mai 2026 bis laufend

Kostenersatz

(Anm.: § 12.) (1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz gegenüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft in folgender Höhe:

(2) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in folgender Höhe:

(3) Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.

§ 14

§ 14 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Fassung: 16. Mai 2026 bis laufend

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Die §§ 1 bis 4, 6 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 349/2003 finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich dem Kalender- oder Wirtschaftsjahr 2007 Anwendung.

(2) Der Titel, § 1 Z 1, § 3 Abs. 1 Z 1 und 2, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Z 3 und 4, § 5 Z 1, §§ 6 bis 8 und §§ 12 bis 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 317/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(3) Der Titel, § 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie §§ 12 und 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.