§ 4
§ 4 Erhebungsgegenstände und -merkmale
Fassung: 16. Mai 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Gütereinsatzstatistik – Verordnung?
- Kernaussage§ 4 Gütereinsatzstatistik – Verordnung behandelt "Erhebungsgegenstände und -merkmale" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es sind zu erheben
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erhebungsgegenstände und -merkmale
§ 4. (1) Es sind zu erheben:
(2) Ist die Erhebung des tatsächlichen Verbrauchs nicht möglich, so ist Menge und Wert der Energieträger, Stoffe, Fabrikate und Produkte gemäß Abs. 1 Z 3 an Hand der Einkaufsrechnungen und deren Lagerbestand am Ende der vorangegangenen und der aktuellen Berichtsperiode zu erheben.
(3) Ausgenommen von der Erhebung der Merkmale gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b sind statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die eine Wirtschaftstätigkeit gemäß den Abteilungen 37 und 39 sowie den Gruppen 38.1 und 38.2 – der ÖNACE 2025 oder eine mit dieser Wirtschaftstätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Gütereinsatzstatistik – Verordnung in einfachen Worten?
§ 4 Gütereinsatzstatistik – Verordnung behandelt "Erhebungsgegenstände und -merkmale" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 16. Mai 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Juni 2026
- Fassung seit
- 16. Mai 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 13:37
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 122/2026
- BGBl. II Nr. 317/2023
- BGBl. II Nr. 132/2009
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