§ 8
§ 8 Bestimmungen zu Auktionen
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 GSNE-VO 2013?
- Kernaussage§ 8 GSNE-VO 2013 behandelt "Bestimmungen zu Auktionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Tritt mit 1.1.2021, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 17).
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bestimmungen zu Auktionen
§ 8. (1) Für Kapazitäten, die gemäß § 6 GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, gelten die jeweiligen Entgelte gemäß § 3 als Startpreis für die Auktion.
(2) Für Kapazitäten, die gemäß § 6 Abs. 1 GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, ist die Differenz zwischen dem Startpreis und dem in der Auktion erzielten Preis (Aufpreis) zusätzlich zum Startpreis für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß § 3 während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis bestehend aus dem Startpreis und dem Aufpreis um die Differenz zwischen ursprünglichem und neuem Startpreis anzupassen.
(3) Im Falle von impliziten Allokationen gemäß Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 können niedrigere Faktoren als in § 3 Abs. 9 oder Abs. 9a angewendet werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 85/2018)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 GSNE-VO 2013 in einfachen Worten?
§ 8 GSNE-VO 2013 behandelt "Bestimmungen zu Auktionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Juni 2020
- Fassung seit
- 1. Januar 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 02:04
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 131/2026
- BGBl. II Nr. 306/2025
- BGBl. II Nr. 102/2025
- BGBl. II Nr. 369/2024
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