§ 18
§ 18 Bestimmung von Entgelten für sonstige Leistungen
Fassung: 6. Juni 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 GSNE-VO 2013?
- Kernaussage§ 18 GSNE-VO 2013 behandelt "Bestimmung von Entgelten für sonstige Leistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Tritt mit Beginn des Gastages 6.6.2026, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 31 iVm...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bestimmung von Entgelten für sonstige Leistungen
§ 18. (1) Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 72 Abs. 2 Z 1 bis 4 GWG 2011 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte zu verrechnen:
(2) Die Entgelte gemäß Abs. 1 Z 4 lit. b sind monatlich verrechenbar, Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1 Z 4 lit. c sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 GSNE-VO 2013 in einfachen Worten?
§ 18 GSNE-VO 2013 behandelt "Bestimmung von Entgelten für sonstige Leistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 6. Juni 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Juni 2026
- Fassung seit
- 6. Juni 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 131/2026
- BGBl. II Nr. 306/2025
- BGBl. II Nr. 102/2025
- BGBl. II Nr. 369/2024
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Rückverweise
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