Verordnungen

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, GSNE-VO 2013)

GSNE-VO 2013VerordnungFassung seit 1. Januar 2017RIS-Stand 5. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20007992 · BGBl. II Nr. 309/2012 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 20

§ 20 5. Teil

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20 GSNE-VO 2013?

  • Kernaussage§ 20 GSNE-VO 2013 behandelt "5. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 11).

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

5. Teil

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 20. (1) Diese Verordnung findet auch auf die den Netzbetrieb übernehmenden Rechtsnachfolger der von dieser Verordnung erfassten Erdgasunternehmen Anwendung.

(2) Die Zahlungen des § 14 Abs. 7 Z 2 und 3 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2013 sind abweichend zu § 14 Abs. 7 zweiter Satz Werte für den Zeitraum von Oktober 2013 bis Dezember 2013 und sind ab 1. Oktober 2013 in gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung zu stellen.“

(3) Die in §§ 9, 10, 15 und 18 GSNE-VO 2013-Novelle 2013 festgelegten Systemnutzungsentgelte gelten in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg ab dem 1. Jänner 2013, 0 Uhr. Die in den §§ 9 bis 13, § 15 und § 18 GSNE-VO 2013-Novelle 2013 gelten im Marktgebiet Ost ab dem 1. Jänner 2013, 6 Uhr.

(4) Das Speicherunternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber den von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestätigten Ist-Wert des Speicherstandkontos pro Speicherkunde per 1. April 2016, 6.00 Uhr zu melden. Dabei hat die Summe der Speicherstandkonten der Speicherkunden der Summe der Speicherstandkonten der Bilanzgruppen zu entsprechen. Kommt das Speicherunternehmen dieser Verpflichtung bis zum 20. April 2016 nicht nach, wird ein Ist-Wert des Speicherstandkontos pro Speicherkunden von Null angesetzt.

(5) Die Multiplikatoren gemäß § 3 Abs. 9 Z 3 und Z 4 sind erstmals für day-ahead-Kapazitäten sowie für Rest of the Day- und Within Day-Produkte mit einem Laufzeitbeginn ab 1. Oktober 2017, 6 Uhr, anwendbar; bis zu diesem Zeitpunkt gilt der Multiplikator 1.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 19 4. Teil
Nächster Paragraph§ 21 Inkrafttreten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 GSNE-VO 2013 in einfachen Worten?

§ 20 GSNE-VO 2013 behandelt "5. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Dezember 2016
Fassung seit
1. Januar 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 02:04
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 131/2026
  • BGBl. II Nr. 306/2025
  • BGBl. II Nr. 102/2025
  • BGBl. II Nr. 369/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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