§ 6
§ 6 Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts im Fernleitungsnetz
Fassung: 1. Januar 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 GSNE-VO 2013?
- Kernaussage§ 6 GSNE-VO 2013 behandelt "Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts im Fernleitungsnetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Tritt mit 1.1.2018, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts im Fernleitungsnetz
§ 6. Das Netzbereitstellungsentgelt ist bei der Herstellung des Netzanschlusses oder bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung als leistungsbezogener Pauschalbetrag für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des Netzes zur Ermöglichung des Anschlusses zu verrechnen. Es bemisst sich nach dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung und ist anlässlich des Abschlusses des Netzzugangsvertrages bzw. bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung einmalig in Rechnung zu stellen. Das Netzbereitstellungsentgelt für leistungsgemessene Anlagen und Speicheranlagen der Fernleitungsnetzebene wird wie folgt bestimmt:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 GSNE-VO 2013 in einfachen Worten?
§ 6 GSNE-VO 2013 behandelt "Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts im Fernleitungsnetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Dezember 2017
- Fassung seit
- 1. Januar 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 02:04
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 131/2026
- BGBl. II Nr. 306/2025
- BGBl. II Nr. 102/2025
- BGBl. II Nr. 369/2024
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