Verordnungen

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, GSNE-VO 2013)

GSNE-VO 2013VerordnungFassung seit 1. Januar 2018RIS-Stand 5. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20007992 · BGBl. II Nr. 309/2012 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts im Fernleitungsnetz

Fassung: 1. Januar 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 GSNE-VO 2013?

  • Kernaussage§ 6 GSNE-VO 2013 behandelt "Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts im Fernleitungsnetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Tritt mit 1.1.2018, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts im Fernleitungsnetz

§ 6. Das Netzbereitstellungsentgelt ist bei der Herstellung des Netzanschlusses oder bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung als leistungsbezogener Pauschalbetrag für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des Netzes zur Ermöglichung des Anschlusses zu verrechnen. Es bemisst sich nach dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung und ist anlässlich des Abschlusses des Netzzugangsvertrages bzw. bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung einmalig in Rechnung zu stellen. Das Netzbereitstellungsentgelt für leistungsgemessene Anlagen und Speicheranlagen der Fernleitungsnetzebene wird wie folgt bestimmt:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 GSNE-VO 2013 in einfachen Worten?

§ 6 GSNE-VO 2013 behandelt "Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts im Fernleitungsnetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2018 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Dezember 2017
Fassung seit
1. Januar 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 02:04
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 131/2026
  • BGBl. II Nr. 306/2025
  • BGBl. II Nr. 102/2025
  • BGBl. II Nr. 369/2024

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Verweise

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