Verordnungen

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, GSNE-VO 2013)

GSNE-VO 2013VerordnungFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 5. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20007992 · BGBl. II Nr. 309/2012 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Speicherunternehmen

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 GSNE-VO 2013?

  • Kernaussage§ 12 GSNE-VO 2013 behandelt "Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Speicherunternehmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2026, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 30 iVm...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Speicherunternehmen

§ 12. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen werden gemäß § 73 Abs. 5 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. § 10 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr einheitlich für das gesamte Verteilergebiet, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt: 1,47.

(3) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung für Standardkapazität. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Speicherunternehmen eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Verteilernetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1.

(4) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß § 4 Abs. 8 Z 1 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 1,04

(5) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß § 4 Abs. 8 Z 2 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 0,76

(6) Das mengenbasierte Netznutzungsentgelt beträgt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen 0 EUR/MWh.

(7) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Tages pro Zählpunkt überschritten, sind für die Leistungsüberschreitung beim Exit aus dem Verteilernetzgebiet 20,14 Cent/kWh/h zu verrechnen. Dieser Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Tages zu Grunde zu legen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 GSNE-VO 2013 in einfachen Worten?

§ 12 GSNE-VO 2013 behandelt "Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Speicherunternehmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Dezember 2025
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 02:04
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 131/2026
  • BGBl. II Nr. 306/2025
  • BGBl. II Nr. 102/2025
  • BGBl. II Nr. 369/2024

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