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Grundausbildungsverordnung – BMB

Verordnung des Bundesministers für Bildung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Bildung (Grundausbildungsverordnung – BMB)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 28. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013161 · BGBl. II Nr. 104/2026 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Allgemeine Ausbildung

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 Grundausbildungsverordnung – BMB?

  • Kernaussage§ 9 Grundausbildungsverordnung – BMB behandelt "Allgemeine Ausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Allgemeine Ausbildung

§ 9. (1) Die allgemeine Ausbildung dient dem Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die ergänzend zur fachspezifischen Ausbildung von Bedeutung sind. Neben Kenntnissen über rechtliche und politische Rahmenbedingungen sind auch methodische und soziale Fähigkeiten in seminaristischer Form – gegebenenfalls unterstützt durch E-Learning – weiter zu entwickeln.

(2) Die allgemeine Ausbildung erfolgt aufgrund der verschiedenen Anforderungen getrennt nach Verwendungs- sowie Entlohnungsgruppen und – sofern es zweckmäßig ist – nach arbeitsplatzspezifischen Erfordernissen. Die zu absolvierenden Ausbildungsfächer sind in der Anlage 1 geregelt.

(3) Sofern die Ablegung des Basislehrgangs an der Verwaltungsakademie des Bundes vorgesehen ist, haben die Auszubildenden den Nachweis über die Ablegung der Prüfung der Ausbildungsleiterin bzw. dem Ausbildungsleiter vorzulegen.

(4) Die Dienstbehörden (Personalstellen) können Bedienstete aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auch zu Ausbildungsveranstaltungen zuweisen, die von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes angeboten werden.

(5) Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Kapazitäten zur Grundausbildung der höheren Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe zugewiesen werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Grundausbildungsverordnung – BMB in einfachen Worten?

§ 9 Grundausbildungsverordnung – BMB behandelt "Allgemeine Ausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. April 2026
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 00:08
Frühere Fassungen

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