§ 13
§ 13 Anrechnung
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 Grundausbildungsverordnung – BMB?
- Kernaussage§ 13 Grundausbildungsverordnung – BMB behandelt "Anrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür sie oder ihn der Basislehrgang der Verwaltungsakademie des Bundes für die höhere Verwendungs- bzw.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anrechnung
§ 13. (1) Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen der §§ 30 BDG 1979 und 67 VBG anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten gegen Vorlage der Zeugnisse bzw. sonstiger geeigneter Nachweise angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist.
(2) Die Anrechnung von einzelnen Teilen der von der Verwaltungsakademie des Bundes organisierten Basislehrgänge ist nicht möglich. Es können nur komplette Basislehrgänge angerechnet werden.
(3) Bedienstete des höheren schulpsychologischen Dienstes, die die Jobrotation zur Gänze nach der Grundausbildungsverordnung – BMBWF, BGBl. II Nr. 97/2023, absolviert haben, wird die fachspezifische Ausbildung für die Schulpsychologie und die Jobrotation gemäß der vorliegenden Grundausbildungsverordnung angerechnet.
(4) Wird eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, A 3, D, C oder v 4, v 3 mit abgeschlossener Grundausbildung für diese Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 2, A 1, B, A oder v 2, v 1 überstellt und liegt eine mindestens vierjährige Dienstzeit (Berufserfahrung) vor, gilt für sie oder ihn der Basislehrgang der Verwaltungsakademie des Bundes für die höhere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe als absolviert.
(5) Anrechnungen sind im Zeugnis mit dem Vermerk „angerechnet“ festzuhalten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Grundausbildungsverordnung – BMB in einfachen Worten?
§ 13 Grundausbildungsverordnung – BMB behandelt "Anrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 13 Grundausbildungsverordnung – BMB relevant?
Für sie oder ihn der Basislehrgang der Verwaltungsakademie des Bundes für die höhere Verwendungs- bzw.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. April 2026
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
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