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Grundausbildungsverordnung – BMB

Verordnung des Bundesministers für Bildung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Bildung (Grundausbildungsverordnung – BMB)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 28. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013161 · BGBl. II Nr. 104/2026 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Anrechnung

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 Grundausbildungsverordnung – BMB?

  • Kernaussage§ 13 Grundausbildungsverordnung – BMB behandelt "Anrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür sie oder ihn der Basislehrgang der Verwaltungsakademie des Bundes für die höhere Verwendungs- bzw.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anrechnung

§ 13. (1) Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen der §§ 30 BDG 1979 und 67 VBG anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten gegen Vorlage der Zeugnisse bzw. sonstiger geeigneter Nachweise angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist.

(2) Die Anrechnung von einzelnen Teilen der von der Verwaltungsakademie des Bundes organisierten Basislehrgänge ist nicht möglich. Es können nur komplette Basislehrgänge angerechnet werden.

(3) Bedienstete des höheren schulpsychologischen Dienstes, die die Jobrotation zur Gänze nach der Grundausbildungsverordnung – BMBWF, BGBl. II Nr. 97/2023, absolviert haben, wird die fachspezifische Ausbildung für die Schulpsychologie und die Jobrotation gemäß der vorliegenden Grundausbildungsverordnung angerechnet.

(4) Wird eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, A 3, D, C oder v 4, v 3 mit abgeschlossener Grundausbildung für diese Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 2, A 1, B, A oder v 2, v 1 überstellt und liegt eine mindestens vierjährige Dienstzeit (Berufserfahrung) vor, gilt für sie oder ihn der Basislehrgang der Verwaltungsakademie des Bundes für die höhere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe als absolviert.

(5) Anrechnungen sind im Zeugnis mit dem Vermerk „angerechnet“ festzuhalten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Organisation
Vorheriger Paragraph§ 12 Jobrotation
Nächster Paragraph§ 14 Prüfungsordnung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Grundausbildungsverordnung – BMB in einfachen Worten?

§ 13 Grundausbildungsverordnung – BMB behandelt "Anrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 13 Grundausbildungsverordnung – BMB relevant?

Für sie oder ihn der Basislehrgang der Verwaltungsakademie des Bundes für die höhere Verwendungs- bzw.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. April 2026
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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