Verordnungen

Grundausbildungsverordnung – BMB

Verordnung des Bundesministers für Bildung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Bildung (Grundausbildungsverordnung – BMB)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 28. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013161 · BGBl. II Nr. 104/2026 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Fachspezifische Ausbildung

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 Grundausbildungsverordnung – BMB?

  • Kernaussage§ 10 Grundausbildungsverordnung – BMB behandelt "Fachspezifische Ausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fachspezifische Ausbildung

§ 10. (1) Die fachspezifische Ausbildung dient der Vertiefung und Weiterentwicklung der im Rahmen der allgemeinen Ausbildung erworbenen Kompetenzen sowie dem Erwerb zusätzlicher fachlicher Fähigkeiten und Kenntnisse.

(2) Für die verschiedenen Arbeitsplätze der unterschiedlichen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sind in der Anlage 2 individuelle Pflichtfächer definiert, die im Rahmen der Grundausbildung zu absolvieren sind.

(3) Bedienstete der unterschiedlichen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen können gemeinsam unterrichtet werden.

(4) Keine fachspezifische Ausbildung ist vorgesehen für

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Organisation
Vorheriger Paragraph§ 9 Allgemeine Ausbildung
Nächster Paragraph§ 11 Dauer

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Grundausbildungsverordnung – BMB in einfachen Worten?

§ 10 Grundausbildungsverordnung – BMB behandelt "Fachspezifische Ausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. April 2026
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 00:08
Frühere Fassungen

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