Verordnungen

Grundausbildungsverordnung – BMB

Verordnung des Bundesministers für Bildung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Bildung (Grundausbildungsverordnung – BMB)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 28. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013161 · BGBl. II Nr. 104/2026 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Dienstprüfungskommission

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 Grundausbildungsverordnung – BMB?

  • Kernaussage§ 15 Grundausbildungsverordnung – BMB regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Dienstprüfungskommission

§ 15. (1) Im Bundesministerium für Bildung ist gemäß § 29 BDG 1979 eine Dienstprüfungskommission einzurichten. Die Dienstprüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertretung und allen Einzelprüferinnen und Einzelprüfern.

(2) Als Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfer dürfen nur Personen bestellt werden, die fachlich qualifiziert und als Vortragende tätig sind.

(3) Personen, die im Rahmen der Basislehrgänge der Verwaltungsakademie des Bundes als Prüferinnen und Prüfer tätig sind, werden von der Verwaltungsakademie des Bundes bestellt.

(4) Zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter des höheren Dienstes mit ausgewiesenen Erfahrungen und Kenntnissen auf dem Gebiet der Personalentwicklung zu bestellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 14 Prüfungsordnung
Nächster Paragraph§ 16 Zeugnis

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 Grundausbildungsverordnung – BMB in einfachen Worten?

§ 15 Grundausbildungsverordnung – BMB regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. April 2026
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 00:08
Frühere Fassungen

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