Verordnungen

Grundausbildungsverordnung – BMB

Verordnung des Bundesministers für Bildung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Bildung (Grundausbildungsverordnung – BMB)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 28. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013161 · BGBl. II Nr. 104/2026 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Prüfungsordnung

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 Grundausbildungsverordnung – BMB?

  • Kernaussage§ 14 Grundausbildungsverordnung – BMB regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Prüfungsordnung

§ 14. (1) Die in der allgemeinen und fachspezifischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind durch Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Wenn der Ausbildungserfolg eines Ausbildungsfaches auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann die entsprechende Teilprüfung entfallen.

(2) Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen, die

(3) Die Teilprüfungen sind vor Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfern und/oder in elektronischer Form, wie in der Anlage 1 und Anlage 2 vorgegeben, abzulegen. Bei der Themenstellung und den Anforderungen ist auf die Verwendung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters Bedacht zu nehmen. Eine gesonderte Zulassung zu jeder Teilprüfung ist nicht notwendig.

(4) Mündliche Teilprüfungen können mit Zustimmung der Ausbildungsleiterin bzw. des Ausbildungsleiters über einen internetbasierten Kommunikationsdienst mit Sichtkontakt abgehalten werden.

(5) Schriftliche Teilprüfungen können mit Zustimmung der Ausbildungsleiterin bzw. des Ausbildungsleiters abweichend von Abs. 3 auch vor einer Aufsichtsperson an einer Dienststelle abgelegt werden. Die Aufsichtsperson hat in diesem Fall die schriftliche Prüfungsarbeit der Prüferin bzw. dem Prüfer umgehend zur Beurteilung zu übermitteln.

(6) Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung ist den Bediensteten angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.

(7) Über den Verlauf einer Teilprüfung ist von der Prüferin bzw. von dem Prüfer nachweislich festzuhalten, ob die Teilprüfung als „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.

(8) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung hat jedenfalls vor einem Prüfungssenat unter Vorsitz der bzw. des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission oder deren bzw. dessen Stellvertretung und zwei Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfern stattzufinden. Die Dienstbehörde (Personalstelle) hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden kann.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Rechte und Pflichten
Vorheriger Paragraph§ 13 Anrechnung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 Grundausbildungsverordnung – BMB in einfachen Worten?

§ 14 Grundausbildungsverordnung – BMB regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. April 2026
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 00:08
Frühere Fassungen

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