§ 14
§ 14 Prüfungsordnung
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 Grundausbildungsverordnung – BMB?
- Kernaussage§ 14 Grundausbildungsverordnung – BMB regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Prüfungsordnung
§ 14. (1) Die in der allgemeinen und fachspezifischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind durch Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Wenn der Ausbildungserfolg eines Ausbildungsfaches auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann die entsprechende Teilprüfung entfallen.
(2) Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen, die
(3) Die Teilprüfungen sind vor Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfern und/oder in elektronischer Form, wie in der Anlage 1 und Anlage 2 vorgegeben, abzulegen. Bei der Themenstellung und den Anforderungen ist auf die Verwendung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters Bedacht zu nehmen. Eine gesonderte Zulassung zu jeder Teilprüfung ist nicht notwendig.
(4) Mündliche Teilprüfungen können mit Zustimmung der Ausbildungsleiterin bzw. des Ausbildungsleiters über einen internetbasierten Kommunikationsdienst mit Sichtkontakt abgehalten werden.
(5) Schriftliche Teilprüfungen können mit Zustimmung der Ausbildungsleiterin bzw. des Ausbildungsleiters abweichend von Abs. 3 auch vor einer Aufsichtsperson an einer Dienststelle abgelegt werden. Die Aufsichtsperson hat in diesem Fall die schriftliche Prüfungsarbeit der Prüferin bzw. dem Prüfer umgehend zur Beurteilung zu übermitteln.
(6) Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung ist den Bediensteten angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.
(7) Über den Verlauf einer Teilprüfung ist von der Prüferin bzw. von dem Prüfer nachweislich festzuhalten, ob die Teilprüfung als „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.
(8) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung hat jedenfalls vor einem Prüfungssenat unter Vorsitz der bzw. des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission oder deren bzw. dessen Stellvertretung und zwei Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfern stattzufinden. Die Dienstbehörde (Personalstelle) hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden kann.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 Grundausbildungsverordnung – BMB in einfachen Worten?
§ 14 Grundausbildungsverordnung – BMB regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. April 2026
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 00:08
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.