Verordnungen

Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende

VerordnungFassung seit 28. September 2019RIS-Stand 3. Oktober 2019

RIS-Gesetzesnummer 20006972 · BGBl. II Nr. 340/2010 · 44 Zivildienst · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Fassung: 28. September 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende?

  • Kernaussage§ 6 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. November 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Bundesministers für...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 18. April 1979 über Form, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens für Zivildienstleistende, BGBl. Nr. 180/1979, sowie die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 16. September 1989 über den Lichtbildausweis für Zivildienstleistende (Lichtbildausweis-Verordnung – LBA-V), BGBl. Nr. 469/1989, außer Kraft.

(2) Dienstabzeichen und Lichtbildausweise, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 18. April 1979 über Form, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens für Zivildienstleistende, BGBl. Nr. 180/1979, und der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 16. September 1989 über den Lichtbildausweis für Zivildienstleistende (Lichtbildausweis-Verordnung – LBA-V), BGBl. Nr. 469/1989, ausgestellt wurden, können bis zur vollständigen Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, längstens jedoch bis 1. November 2013, sowie in den Fällen eines außerordentlichen Zivildienstes, sofern nicht Abzeichen nach § 2 ausgehändigt wurden, weiter verwendet werden.

(3) §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(4) Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 31. Oktober 2019, dürfen Zivildienstabzeichen nach dem Muster der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2010 ausgestellt werden und können innerhalb der Gültigkeitsdauer bis zur vollständigen Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, längstens jedoch bis 31. Juli 2020, sowie in Fällen eines außerordentlichen Zivildienstes, sofern nicht Abzeichen nach § 2 ausgehändigt wurden, weiter verwendet werden

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende in einfachen Worten?

§ 6 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Oktober 2019
Fassung seit
28. September 2019
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 282/2019

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