§ 5
§ 5 Diebstahl und Verlust
Fassung: 28. September 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende?
- Kernaussage§ 5 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende behandelt "Diebstahl und Verlust" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Diebstahl oder der Verlust des Zivildienstabzeichens ist, sofern die am Zivildienstabzeichen angeführte Gültigkeitsdauer noch nicht...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Diebstahl und Verlust
§ 5. Der Diebstahl oder der Verlust des Zivildienstabzeichens ist, sofern die am Zivildienstabzeichen angeführte Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist, vom Zivildienstleistenden der Zivildienstserviceagentur anzuzeigen. Diesfalls ist dem Zivildienstleistenden von der Zivildienstserviceagentur ein neues Dienstabzeichen auszuhändigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende in einfachen Worten?
§ 5 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende behandelt "Diebstahl und Verlust" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 28. September 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Oktober 2019
- Fassung seit
- 28. September 2019
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 282/2019
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