Verordnungen

Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende

VerordnungFassung seit 28. September 2019RIS-Stand 3. Oktober 2019

RIS-Gesetzesnummer 20006972 · BGBl. II Nr. 340/2010 · 44 Zivildienst · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Diebstahl und Verlust

Fassung: 28. September 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende?

  • Kernaussage§ 5 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende behandelt "Diebstahl und Verlust" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Diebstahl oder der Verlust des Zivildienstabzeichens ist, sofern die am Zivildienstabzeichen angeführte Gültigkeitsdauer noch nicht...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Diebstahl und Verlust

§ 5. Der Diebstahl oder der Verlust des Zivildienstabzeichens ist, sofern die am Zivildienstabzeichen angeführte Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist, vom Zivildienstleistenden der Zivildienstserviceagentur anzuzeigen. Diesfalls ist dem Zivildienstleistenden von der Zivildienstserviceagentur ein neues Dienstabzeichen auszuhändigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende in einfachen Worten?

§ 5 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende behandelt "Diebstahl und Verlust" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 28. September 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Oktober 2019
Fassung seit
28. September 2019
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 282/2019

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Verweise

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