§ 2
§ 2 Gestaltung
Fassung: 28. September 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende?
- Kernaussage§ 2 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende behandelt "Gestaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Zivildienstabzeichen ist als Vollplastikkarte mit den Abmessungen 85,6 mm x 53,95 mm x 0,79 mm...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gestaltung
§ 2. (1) Das Zivildienstabzeichen ist als Vollplastikkarte mit den Abmessungen 85,6 mm x 53,95 mm x 0,79 mm mit beidseitiger, hochglänzender Laminierung herzustellen. Auf dem Zivildienstabzeichen sind insbesondere der Name und das Geburtsdatum des Zivildienstleistenden, die Zivildienstzahl sowie der Zuweisungszeitraum (Gültigkeitsdauer) anzuführen und ist die Aufschrift „Zivildienstkarte“ anzubringen. Das Zivildienstabzeichen ist nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.
(2) In Fällen, in denen vom Zivildienstleistenden Dienstkleidung zu tragen ist, kann von der Einrichtung die Aushändigung eines Stoffabzeichens mit geendeltem Rand beantragt werden. Das Stoffabzeichen hat die Form einer hochstehenden Ellipse und ist 62 mm hoch, 42 mm breit und mit einem 1 mm breiten Goldrand umgeben. Das Stoffabzeichen ist nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende in einfachen Worten?
§ 2 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende behandelt "Gestaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. September 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Oktober 2019
- Fassung seit
- 28. September 2019
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 282/2019
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.