§ 3
§ 3 Tragweise
Fassung: 28. September 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende?
- Kernaussage§ 3 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende behandelt "Tragweise" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Zivildienstabzeichen nach § 2 Abs. 1 ist quer im Bereich des Oberkörpers zu befestigen und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Tragweise
§ 3. (1) Das Zivildienstabzeichen nach § 2 Abs. 1 ist quer im Bereich des Oberkörpers zu befestigen und von den Zivildienstleistenden während ihrer Einsätze sichtbar zu tragen.
(2) Das Stoffabzeichen nach § 2 Abs. 2 ist am linken oder rechten Oberarm der je nach Witterung vom Zivildienstleistenden zu tragenden Oberbekleidung, etwa 10 bis 15 cm unter der Ärmelnaht aufgenäht oder in Form einer Armbinde, auf der das Abzeichen nach § 2 Abs. 2 angebracht ist, zu tragen. Ausnahmsweise kann das Stoffabzeichen an einer anderen sichtbaren Stelle der Dienstkleidung angebracht werden, wenn dies aus Gründen, die in einer einsatzspezifischen Verwendung des Zivildienstleistenden liegen, nicht anders möglich ist.
(3) Das Zivildienstabzeichen ist auch in jenen Fällen sichtbar zu tragen, in denen ein Stoffabzeichen auf der Dienstkleidung angebracht ist. Ist das Tragen des Zivildienstabzeichens aufgrund der vom Zivildienstleistenden zu verrichtenden Tätigkeiten nicht möglich oder hinderlich, so ist stattdessen das Stoffabzeichen alleine sichtbar zu tragen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende in einfachen Worten?
§ 3 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende behandelt "Tragweise" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 28. September 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Oktober 2019
- Fassung seit
- 28. September 2019
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 282/2019
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