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Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende

VerordnungFassung seit 28. September 2019RIS-Stand 3. Oktober 2019

RIS-Gesetzesnummer 20006972 · BGBl. II Nr. 340/2010 · 44 Zivildienst · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Tragweise

Fassung: 28. September 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende?

  • Kernaussage§ 3 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende behandelt "Tragweise" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Zivildienstabzeichen nach § 2 Abs. 1 ist quer im Bereich des Oberkörpers zu befestigen und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Tragweise

§ 3. (1) Das Zivildienstabzeichen nach § 2 Abs. 1 ist quer im Bereich des Oberkörpers zu befestigen und von den Zivildienstleistenden während ihrer Einsätze sichtbar zu tragen.

(2) Das Stoffabzeichen nach § 2 Abs. 2 ist am linken oder rechten Oberarm der je nach Witterung vom Zivildienstleistenden zu tragenden Oberbekleidung, etwa 10 bis 15 cm unter der Ärmelnaht aufgenäht oder in Form einer Armbinde, auf der das Abzeichen nach § 2 Abs. 2 angebracht ist, zu tragen. Ausnahmsweise kann das Stoffabzeichen an einer anderen sichtbaren Stelle der Dienstkleidung angebracht werden, wenn dies aus Gründen, die in einer einsatzspezifischen Verwendung des Zivildienstleistenden liegen, nicht anders möglich ist.

(3) Das Zivildienstabzeichen ist auch in jenen Fällen sichtbar zu tragen, in denen ein Stoffabzeichen auf der Dienstkleidung angebracht ist. Ist das Tragen des Zivildienstabzeichens aufgrund der vom Zivildienstleistenden zu verrichtenden Tätigkeiten nicht möglich oder hinderlich, so ist stattdessen das Stoffabzeichen alleine sichtbar zu tragen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende in einfachen Worten?

§ 3 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende behandelt "Tragweise" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Oktober 2019
Fassung seit
28. September 2019
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 282/2019

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