§ 4
§ 4 Namensänderung
Fassung: 28. September 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende?
- Kernaussage§ 4 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende behandelt "Namensänderung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ändert sich der am Zivildienstabzeichen angeführte Name des Zivildienstleistenden, so hat dieser die Berichtigung der am...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Namensänderung
§ 4. (1) Ändert sich der am Zivildienstabzeichen angeführte Name des Zivildienstleistenden, so hat dieser die Berichtigung der am Zivildienstabzeichen nach § 2 Abs. 1 angeführten Daten bei der Zivildienstserviceagentur zu beantragen, sofern die am Zivildienstabzeichen angeführte Gültigkeitsdauer (§ 2 Abs. 1) noch nicht abgelaufen ist.
(2) Dem Antrag auf Namensänderung sind die die Änderung begründenden Unterlagen anzuschließen. Nach Erhalt des neuen Zivildienstabzeichens ist das alte Dienstabzeichen vom Zivildienstleistenden an die Zivildienstserviceagentur zu retournieren und von dieser zu vernichten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende in einfachen Worten?
§ 4 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende behandelt "Namensänderung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 28. September 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Oktober 2019
- Fassung seit
- 28. September 2019
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 282/2019
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