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Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende

VerordnungFassung seit 28. September 2019RIS-Stand 3. Oktober 2019

RIS-Gesetzesnummer 20006972 · BGBl. II Nr. 340/2010 · 44 Zivildienst · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Namensänderung

Fassung: 28. September 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende?

  • Kernaussage§ 4 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende behandelt "Namensänderung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ändert sich der am Zivildienstabzeichen angeführte Name des Zivildienstleistenden, so hat dieser die Berichtigung der am...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Namensänderung

§ 4. (1) Ändert sich der am Zivildienstabzeichen angeführte Name des Zivildienstleistenden, so hat dieser die Berichtigung der am Zivildienstabzeichen nach § 2 Abs. 1 angeführten Daten bei der Zivildienstserviceagentur zu beantragen, sofern die am Zivildienstabzeichen angeführte Gültigkeitsdauer (§ 2 Abs. 1) noch nicht abgelaufen ist.

(2) Dem Antrag auf Namensänderung sind die die Änderung begründenden Unterlagen anzuschließen. Nach Erhalt des neuen Zivildienstabzeichens ist das alte Dienstabzeichen vom Zivildienstleistenden an die Zivildienstserviceagentur zu retournieren und von dieser zu vernichten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende in einfachen Worten?

§ 4 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende behandelt "Namensänderung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. September 2019 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Oktober 2019
Fassung seit
28. September 2019
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 282/2019

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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