§ 7
§ 7 Landesschätzungsbeiräte
Fassung: 31. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse?
- Kernaussage§ 7 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse behandelt "Landesschätzungsbeiräte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Landesschätzungsbeiräte dienen der Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung für die Bereiche der einzelnen Bundesländer....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Landesschätzungsbeiräte
§ 7. Die Landesschätzungsbeiräte dienen der Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung für die Bereiche der einzelnen Bundesländer. Sie haben die Aufgabe, bei der Auswahl und Schätzung der Landesmusterstücke mitzuwirken. Weiters sind sie im Rechtsmittelverfahren gegen die gemäß § 11 BoSchätzG 1970 zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse vor der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zu hören.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse in einfachen Worten?
§ 7 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse behandelt "Landesschätzungsbeiräte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Januar 2026
- Fassung seit
- 31. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
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