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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Bundesschätzungsbeirat
Fassung: 31. Dezember 2025 bis laufend
Bundesschätzungsbeirat
§ 1. Der Bundesschätzungsbeirat dient der Unterstützung und Beratung des Bundesministers für Finanzen bei der Bodenschätzung und hat insbesondere die Aufgabe, bei der Auswahl und Schätzung der Bundesmusterstücke mitzuwirken.
§ 2
§ 2
Fassung: 31. Dezember 2025 bis laufend
§ 3
§ 3
Fassung: 31. Dezember 2025 bis laufend
§ 4
§ 4
Fassung: 31. Dezember 2025 bis laufend
§ 5
§ 5
Fassung: 31. Dezember 2025 bis laufend
§ 6
§ 6
Fassung: 31. Dezember 2025 bis laufend
§ 7
§ 7 Landesschätzungsbeiräte
Fassung: 31. Dezember 2025 bis laufend
Landesschätzungsbeiräte
§ 7. Die Landesschätzungsbeiräte dienen der Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung für die Bereiche der einzelnen Bundesländer. Sie haben die Aufgabe, bei der Auswahl und Schätzung der Landesmusterstücke mitzuwirken. Weiters sind sie im Rechtsmittelverfahren gegen die gemäß § 11 BoSchätzG 1970 zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse vor der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zu hören.
§ 8
§ 8
Fassung: 31. Dezember 2025 bis laufend
§ 9
§ 9
Fassung: 31. Dezember 2025 bis laufend
§ 10
§ 10
Fassung: 31. Dezember 2025 bis laufend
§ 11
§ 11
Fassung: 31. Dezember 2025 bis laufend
§ 12
§ 12
Fassung: 31. Dezember 2025 bis laufend
§ 13
§ 13 Schätzungsausschüsse
Fassung: 31. Dezember 2025 bis laufend
Schätzungsausschüsse
§ 13. Schätzungsausschüsse werden nach Erfordernis vom Finanzamt Österreich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen für bestimmte abgegrenzte örtliche Bereiche zur Durchführung der Bodenschätzung gebildet.
§ 14
§ 14
Fassung: 31. Dezember 2025 bis laufend
§ 15
§ 15
Fassung: 31. Dezember 2025 bis laufend
§ 16
§ 16
Fassung: 31. Dezember 2025 bis laufend
§ 17
§ 17
Fassung: 31. Dezember 2025 bis laufend
§ 18
§ 18 Aufwandsentschädigungen
Fassung: 31. Dezember 2025 bis laufend
Aufwandsentschädigungen
§ 18. (1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, in § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 und in § 13 Z 1, 2 und 4 genannten Bundesbediensteten haben für Dienstreisen, die sich bei Amtshandlungen ergeben, Anspruch auf Reisegebühren nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die bei Schätzungsausschüssen für Bedienstete der Vermessungsbehörde gemäß § 14 Z 4 auflaufenden Reisegebühren werden der Vermessungsbehörde von der Finanzbehörde rückerstattet.
(3) Die in § 2 Abs. 1 Z 3 und 4, in § 8 Abs. 1 Z 3 und § 14 Z 3 genannten Mitglieder üben gemäß § 4 Abs. 4 BoSchätzG 1970 ihre Funktion ehrenamtlich aus. Für Reisen, die sich bei Amtshandlungen nach dem BoSchätzG 1970 ergeben, haben sie Anspruch auf Vergütung nach den Vorschriften der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die gemäß § 5 Abs. 5 und § 10 Abs. 5 zu Beratungen beigezogenen weiteren fachkundigen Personen sind hinsichtlich der Aufwandsentschädigung so zu beurteilen, als ob sie Mitglieder des Schätzungsbeirates wären, dem sie beigezogen wurden.
§ 19
§ 19 Schlussbestimmungen
Fassung: 31. Dezember 2025 bis laufend
Schlussbestimmungen
§ 19. (1) Soweit in dieser Verordnung auf das BoSchätzG 1970 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2024 anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf die BAO verwiesen wird, ist diese in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2024 anzuwenden.
§ 20
§ 20 In- und Außerkrafttreten
Fassung: 31. Dezember 2025 bis laufend
In- und Außerkrafttreten
§ 20. (1) Diese Geschäftsordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2025 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. Juni 1971 über die Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse, BGBl Nr. 263/1973 (Anm.: BGBl. Nr. 263/1971) in der Fassung BGBl. II Nr. 259/2005 außer Kraft.
(2) Die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Mitglieder bleiben bis zu deren Ausscheiden im Amt. Können Ladungen an Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 nicht zugestellt werden, weil solche nicht ernannt sind, wurde die Beratung dennoch korrekt eingeladen.