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Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse

VerordnungFassung seit 31. Dezember 2025RIS-Stand 12. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013075 · BGBl. II Nr. 329/2025 · 33 Bewertungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2

Fassung: 31. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse?

  • Kernaussage§ 2 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gemäß § 4 Abs. 1 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233/1970, in der...

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Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse in einfachen Worten?

§ 2 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Januar 2026
Fassung seit
31. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
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