Verordnungen

Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse

VerordnungFassung seit 31. Dezember 2025RIS-Stand 12. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013075 · BGBl. II Nr. 329/2025 · 33 Bewertungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Schätzungsausschüsse

Fassung: 31. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse?

  • Kernaussage§ 13 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse behandelt "Schätzungsausschüsse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Schätzungsausschüsse werden nach Erfordernis vom Finanzamt Österreich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen für bestimmte...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schätzungsausschüsse

§ 13. Schätzungsausschüsse werden nach Erfordernis vom Finanzamt Österreich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen für bestimmte abgegrenzte örtliche Bereiche zur Durchführung der Bodenschätzung gebildet.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 12
Nächster Paragraph§ 14

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse in einfachen Worten?

§ 13 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse behandelt "Schätzungsausschüsse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Januar 2026
Fassung seit
31. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.