Verordnungen

Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zur Festlegung von Standards für die Gewinnung von zur Verwendung beim Menschen bestimmter menschlicher Zellen und Geweben (Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung – GEEVO)

GEEVOVerordnungFassung seit 28. Januar 2016RIS-Stand 8. Februar 2016

RIS-Gesetzesnummer 20005845 · BGBl. II Nr. 191/2008 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14

Fassung: 28. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 GEEVO?

  • Kernaussage§ 14 GEEVO behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die §§ 6, 11, 12 und 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 24/2016...

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Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 GEEVO in einfachen Worten?

§ 14 GEEVO behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. Januar 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Januar 2016
Fassung seit
28. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 12:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 24/2016

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