§ 1
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Fassung: 4. Juli 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 GEEVO?
- Kernaussage§ 1 GEEVO erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung findet Anwendung auf den Betrieb von Entnahmeeinrichtungen gemäß § 2 Z 14 des Gewebesicherheitsgesetzes...
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Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf den Betrieb von Entnahmeeinrichtungen gemäß § 2 Z 14 des Gewebesicherheitsgesetzes (GSG), BGBl. I Nr. 49/2008, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Begriffsbestimmungen des § 2 des Gewebesicherheitsgesetzes finden auch auf diese Verordnung Anwendung.
(3) Darüber hinaus bedeuten:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 GEEVO in einfachen Worten?
§ 1 GEEVO erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Januar 2016
- Fassung seit
- 4. Juli 2014
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 24/2016
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