Verordnungen

Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zur Festlegung von Standards für die Gewinnung von zur Verwendung beim Menschen bestimmter menschlicher Zellen und Geweben (Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung – GEEVO)

GEEVOVerordnungFassung seit 28. Januar 2016RIS-Stand 8. Februar 2016

RIS-Gesetzesnummer 20005845 · BGBl. II Nr. 191/2008 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union

Fassung: 28. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 GEEVO?

  • Kernaussage§ 13 GEEVO behandelt "Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union

§ 13. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 14

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 GEEVO in einfachen Worten?

§ 13 GEEVO behandelt "Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. Januar 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Januar 2016
Fassung seit
28. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 24/2016

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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