§ 9
§ 9 Schlussbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 G-KenV?
- Kernaussage§ 9 G-KenV behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Kommunikation
§ 9. (1) Anlagenbetreiber, Versorger und sonstige Marktteilnehmer haben zum Zwecke der korrekten Ausstellung von Herkunftsnachweisen der Regulierungsbehörde nach deren Vorgaben statistische Daten zum physikalischen Verbrauch und zur Verwendung von Herkunftsnachweisen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Dokumentation zur Gaskennzeichnung wird durch die Regulierungsbehörde gemäß § 130 Abs. 7 geprüft und das Ergebnis der Prüfung innerhalb von 15 Arbeitstagen retourniert. Gegebenenfalls erforderliche Anpassungen sind anschließend vom Versorger zeitnahe vorzunehmen und die korrigierte Dokumentation ist erneut zu übermitteln.
(3) Im jährlich erscheinenden Bericht der Regulierungsbehörde zur Gaskennzeichnung werden Versorger, die ihren Kennzeichnungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, angeführt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 G-KenV in einfachen Worten?
§ 9 G-KenV behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Juli 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 10:43
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 216/2023
- BGBl. II Nr. 47/2022
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