§ 6
§ 6 Ausweisung des Produktmixes
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 G-KenV?
- Kernaussage§ 6 G-KenV behandelt "Ausweisung des Produktmixes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausweisung des Produktmixes
§ 6. (1) Gemäß § 130 Abs. 4 GWG 2011 müssen Versorger im Falle einer ergänzenden Produktdifferenzierung neben einem Versorgermix auch noch einen Produktmix anführen.
(2) Für die Ausweisung des Produktmixes gelten § 3 bis § 5 sinngemäß. Der Produktmix kann mit dem spezifischen Namen des jeweiligen Produktes bezeichnet werden und ist unmittelbar nachgeordnet und um 25% kleiner als der Versorgermix auf Rechnungen und Werbematerialien darzustellen.
(3) Versorgern ist es möglich, Produktmixe kundenspezifisch zuzuordnen und zu benennen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 G-KenV in einfachen Worten?
§ 6 G-KenV behandelt "Ausweisung des Produktmixes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Juli 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 10:43
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 216/2023
- BGBl. II Nr. 47/2022
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