§ 3
§ 3 Ausgestaltung der Gaskennzeichnung
Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 G-KenV?
- Kernaussage§ 3 G-KenV behandelt "Ausgestaltung der Gaskennzeichnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Darstellung der Gaskennzeichnung hat deutlich lesbar, in übersichtlicher und verständlicher Form zu erfolgen.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Ausgestaltung der Gaskennzeichnung
Darstellungsform
§ 3. (1) Die Darstellung der Gaskennzeichnung hat deutlich lesbar, in übersichtlicher und verständlicher Form zu erfolgen.
(2) Die Ausweisung der Herkunft des Gases ist in tabellarischer Form vorzunehmen. Auf der Gasrechnung kann die Ausweisung der Herkunft des Gases zusätzlich in Form eines leicht verständlichen und nicht irreführenden Diagramms erfolgen.
(3) Die Schriftgröße, die für sämtliche Angaben im Abschnitt „Gaskennzeichnung“ verwendet wird, hat mit der des Haupttextes der Gasrechnung bzw. des kennzeichnungspflichtigen Werbematerials überein zu stimmen.
(4) Die der Gaskennzeichnung zugrunde liegende Periode ist an den Anfang der Darstellung der Gaskennzeichnung zu setzen.
(5) Diese Verordnung sowie § 130 GWG 2011 sind als gesetzliche Grundlagen bei der Ausweisung der Gaskennzeichnung anzuführen.
(6) Der Begriff „Gaskennzeichnung“ ist bei der Ausweisung der Gaskennzeichnung einheitlich zu verwenden.
(7) Darstellungen, die von den Vorgaben dieser Verordnung abweichen, dürfen nicht unter der Bezeichnung „Gaskennzeichnung“ angeführt werden. In der Reihenfolge der Darstellungen haben etwaige von den Vorgaben zur Gaskennzeichnung nicht umfasste Informationen jedenfalls nach dem Abschnitt „Gaskennzeichnung“ zu erfolgen. Zudem darf es durch die Bezeichnung oder Art der Darstellung zu keiner Verwechselbarkeit mit der Gaskennzeichnung im Sinne dieser Verordnung kommen.
(8) Wird die Gaskennzeichnung in einem Anhang zur Gasrechnung vorgenommen, muss auf dieser jedenfalls in einem entsprechenden Hinweis darauf verwiesen werden, dass sich die Gaskennzeichnung im Anhang befindet.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 G-KenV in einfachen Worten?
§ 3 G-KenV behandelt "Ausgestaltung der Gaskennzeichnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. September 2019
- Fassung seit
- 1. Januar 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 10:43
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 216/2023
- BGBl. II Nr. 47/2022
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.