Verordnungen

Finanz-Video-Identifikationsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die videogestützte Online-Identifikation von Personen im Bereich der Bundesfinanzverwaltung (Finanz-Video-Identifikationsverordnung – FVIV)

FVIVVerordnungFassung seit 1. September 2023RIS-Stand 24. August 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012338 · BGBl. II Nr. 247/2023 · 32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Anwendungsbereich

Fassung: 1. September 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 FVIV?

  • Kernaussage§ 1 FVIV behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Ein Organ des Finanzamtes Österreich kann die Identität einer natürlichen Person, die nicht physisch anwesend ist, durch ein videogestütztes elektronisches Verfahren (Online-Identifikation) feststellen. Um das damit verbundene Risiko auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, sind organisatorische und verfahrensbezogene Sicherungsmaßnahmen umzusetzen.

(2) Das Verfahren zur Online-Identifikation dient folgenden Zwecken:

(3) Das Verfahren zur Online-Identifikation kann auf Deutsch oder Englisch durchgeführt werden. Dem Verfahren zur Online-Identifikation kann auf eigene Kosten ein Dolmetscher oder eine Vertrauensperson beigezogen werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2 Begriffsbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 FVIV in einfachen Worten?

§ 1 FVIV behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. August 2023
Fassung seit
1. September 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 08:40
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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