§ 1
§ 1 Anwendungsbereich
Fassung: 1. September 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 FVIV?
- Kernaussage§ 1 FVIV behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Ein Organ des Finanzamtes Österreich kann die Identität einer natürlichen Person, die nicht physisch anwesend ist, durch ein videogestütztes elektronisches Verfahren (Online-Identifikation) feststellen. Um das damit verbundene Risiko auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, sind organisatorische und verfahrensbezogene Sicherungsmaßnahmen umzusetzen.
(2) Das Verfahren zur Online-Identifikation dient folgenden Zwecken:
(3) Das Verfahren zur Online-Identifikation kann auf Deutsch oder Englisch durchgeführt werden. Dem Verfahren zur Online-Identifikation kann auf eigene Kosten ein Dolmetscher oder eine Vertrauensperson beigezogen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 FVIV in einfachen Worten?
§ 1 FVIV behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. August 2023
- Fassung seit
- 1. September 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 08:40
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Gesetze
FOnV 2006 · FinanzOnline-Verordnung 2006Art. 1 § 3aKurztitelKundmachungsorganTypV§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAußerkrafttretensdatum31.12.2026AbkürzungFOnV 2006Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken; 34 MonopoleTextBekanntgabe von Zugangsdaten an natürliche Personen§ 3a. (1) Nach Maßgabe des Abs. 3 sind Zugangsdaten...
FOnV 2006 · FinanzOnline-Verordnung 2006Art. 1 § 3bKurztitelKundmachungsorganTypV§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAußerkrafttretensdatum31.12.2026AbkürzungFOnV 2006Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken; 34 MonopoleTextBekanntgabe von Zugangsdaten an nicht natürliche Personen§ 3b. (1) Zugangsdaten werden auf Antrag des gesetzlichen...